Mit Entscheid vom 22. Juni 2009 verwarf das Bundesgericht die Beschwerde gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, das die Mitarbeiterin eines Tankstellenshops von der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Gastgewerbegesetz des Kantons Basel-Landschaft (§ 29 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 15 Abs. 2 GgG/BL) freigesprochen hat. Die Angestellte hatte sechs Flaschen Bier an eine 15jährige Jugendliche verkauft, die vom Pass- und Patentbüro Basel-Landschaft als “Testkäuferin” eingesetzt worden war.
Der Freispruch der Vorinstanz beruht auf zwei selbständigen Begründungen, nämlich dass erstens die durch den als verdeckte Ermittlung zu qualifizierenden Testkauf gewonnenen Beweise nicht verwertbar seien und dass zweitens der Verkäuferin keine Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könne. Die Staatsanwaltschaft hat sich allerdings nur mit einer der beiden Begründungen des Freispruchs auseinander gesetzt, weshalb das Bundesgericht nicht auf ihre Beschwerde eingetreten ist:
„Selbst wenn der Beschwerdeführerin darin beizupflichten wäre, dass ein Testkauf der hier vorliegenden Art nicht als verdeckte Ermittlung im Sinne des BVE zu qualifizieren sei beziehungsweise die durch einen solchen Testkauf gewonnenen Beweise in einem Strafverfahren verwertbar seien, bliebe es beim vorinstanzlichen Freispruch der Beschwerdegegnerin mangels Fahrlässigkeit, welchen das Bundesgericht im vorliegenden Verfahren nicht zu überprüfen hat, da die Beschwerdeführerin nicht darlegt, dass und inwiefern die Vorinstanz Fahrlässigkeit zu Unrecht verneint habe.“