Die vor BGer strittige Absichtsanfechtung (SchKG 288) richtete sich gegen den Verkauf von Anteilsscheinen an einem Mehrfamilienhaus durch den Schuldner, Mitglied einer Baugenossenschaft, für einen aus Sicht der Kläger zu niedrigen Betrag. Umstritten waren sämtliche Voraussetzungen der Absichtspauliana:
Der Wert von Genossenschaftsanteilen hängt u.a. davon ab, ob die Statuten im Fall eines Austritts einen Anspruch auf Rückzahlung der Anteilscheine oder auf dessen Anteil am Genossenschaftsvermögen vorsehen. Ferner wird der Erwerber eines Anteils erst dann berechtigt, die Mitgliedschaftsrechte auszuüben, wenn die Genossenschaft in Übereinstimmung mit Gesetz und Statuten seine Aufnahme beschlossen hat. Vor der Aufnahme des Erwerbers trägt dieser das Risiko, dass der Veräusserer seine Mitgliedschaft und der Erwerber dadurch seine Forderungsrechte verliert. Auch insofern bestimmen die Statuten, wann bzw. wie einem Erwerber der Wert des erworbenen Anteils tatsächlich vermittelt wird und welchen Wert diese Anteile demnach besitzen.
Das BGer hatte im vorliegenden Fall nach diesen Kriterien den Substanzwert der Genossenschaft und der verkauften Anteile zu ermitteln. Es kam dabei zum Schluss, dass der Erwerbspreis den wirklichen Wert um ein Vielfaches unterschritten hatte, die Gläubigerschädigung also zu bejahen war. Die Anfechtung des Verkaufs als “Rechtshandlung” wird ferner nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Kaufvertrag die Bedingung der Zustimmung durch die Genossenschaft vorsah.
Auch die Schädigungsabsicht lag, wie von der Vorinstanz erkannt, vor. Die Feststellung der ersten Instanz — der Schuldner habe als Liegenschaftshändler und Vorstandsmitglied der Genossenschaft den tatsächlichen Wert der Liegenschaft und seiner Anteilscheine gekannt, und dass die Anteilscheine mangels Marktes unverkäuflich gewesen seien und deshalb zum tiefen Preis verkauft werden mussten, widerspreche der Tatsache, dass eine ins Recht gelegte Bestätigung der Unverkäuflichkeit erst nach dem erfolgten Verkauf ausgestellt worden sei und der Schuldner zugesichert habe, die Käuferin werde die Anteilscheine wieder verkaufen können — war bis vor BGer nicht korrekt angefochten worden.
Zuletzt war die Schädigungsabsicht erkennbar gewesen. Auch hier blieb es bei der Feststellung der ersten Instanz: Die eine der Beklagten habe als Therapeutin, als Lebensgefährtin und als Kollegin des Schuldners im Vorstand einer anderen Genossenschaft von den Problemen des Schuldners gewusst, und sie Grund gehabt, den Verdacht zu schöpfen, der Verkauf des hälftigen Anteils der Genossenschaft und damit indirekt eines Mehrfamilienhauses für lediglich CHF 200’000 könne die Gläubiger des Schuldners schädigen.
Die Bösgläubigkeit einer Zweiterwerberin, der die Anteilsscheine weiterverkauft worden waren (SchKG 290), war ebenfalls erstellt. Die Zweiterwerberin hatte offenbar von den Bedingungen des Erstverkaufs gewusst und hatte dadurch bösgläubig einen anfechtbar erworbenen Vermögenswert erworben. Auf eine genaue Kenntnis der Vermögenssituation des Schuldners kam es nicht an; es reicht vielmehr aus, wenn der Zweitbeklagte bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit erkennen konnte, dass der Schuldner eine Gläubigerschädigung als mögliche Folge der Veräusserung in Kauf genommen hat.
Das BGer hat aber, wie auch die kantonalen Instanzen, die zweite Veräusserung nicht aufgehoben. Anfechtbar sind nach SchKG 288 ff. nur Handlungen, an welchen der Schuldner beteiligt war; bei Kettenveräusserungen nur die erste Veräusserung. Davon begründet SchKG 290 — der nicht die anfechtbaren Tatbestände regelt, sondern die Passivlegitimation — keine Ausnahme. Eine Ausnahme wäre nur dann in Frage gekommen, wenn die beiden formell getrennten Kaufverträge auf Grund wirtschaftlicher Betrachtungsweise als eine einheitliche Rechtshandlung des Schuldners zu betrachten wären.
Immerhin wurde die Zweiterwerberin aber zur Leistung von Wertersatz nach SchKG 291 I verurteilt. Strittig war hier der Zeitpunkt der Bewertung. Das BGer hält daran fest, dass es auf den Zeitpunkt ankommt, in dem die Rückgabe der anfechtbar erworbenen Anteilscheine in natura unmöglich wurde. Das gilt auch bei einer Immobiliengesellschaft. Zwar vermittelt die Beteiligung am Genossenschaftsvermögen wirtschaftlich einen Anteil am Wert der Liegenschaft, aber nicht an deren Eigentum. Deshalb kommt es nicht auf den Zeitpunkt an, in dem die fortbestehende Baugenossenschaft ihre Liegenschaft verkauft hat.
Bei der Wertbestimmung sind auch latente Lasten zu berücksichtigen. Die kantonalen Gerichte hatten zu Recht die beim Verkauf der Liegenschaft angefallenen Steuern berücksichtigt, nicht aber Lasten im Fall einer hypothetischen Liquidation der Baugenossenschaft, weil deren Realisierungswahrscheinlichkeit nicht substantiiert behauptet worden war.
Zuletzt war strittig, ob sich die Gegenleistung der Zweiterwerberin “noch in den Händen des Schuldners” befand oder dieser “durch sie bereichert” war; in diesem Fall wäre sie der Zweiterwerberin zu erstatten gewesen (SchKG 291 I). Zunächst konnte sich die Zweiterwerberin als Anfechtungsbeklagte nicht auf eine Verrechnung eines Erstattungsanspruchs mit der erhaltenen Leistung berufen, weil dem Anfechtungsbeklagten bei Einzelvollstreckungen — ausserhalb des Konkurses, wo der Anspruch auf Rückerstattung der eigenen Leistung eine Masseverbindlichkeit ist, die mit einer eigenen Pflicht zur Leistung von Wertersatz verrechnen werden könnte — ein Anspruch auf Rückgabe der eigenen Leistung nicht gegen den Anfechtungskläger, sondern ausschliesslich gegen den Schuldner persönlich zusteht. Ohnehin blieb es bei der kantonalen Feststellung, dass eine Bereicherung nicht mehr vorhanden war.