Die Eintragung der IR-Marke Chocolat Pavot (fig.) der August Storck KG wurde vom BVerwGer erneut verweigert; die Marke sei für “Confiseries, chocolat et produits chocolatés, pâtisseries” in der Klasse 30 beschreibend und gehöre zum Gemeingut. Wie bereits in einem früheren Urteil kam das BVerwGer zum Schluss, der Wortbestandteil im Zeichen, “Chocolat Pavot”, sei beschreibend, weil der Konsument darunter in erster Linie “Schokolade mit Mohn” verstehe, auch wenn es “Chocolat au Pavot” oder “Chocolat avec du Pavot” heissen müsste. Zudem würden im hochpreisigen Schokoladen- und Pralinensegment vermehrt raffinierte Kompositionen mit besonderen Zutaten abgeboten, weshalb es nicht mehr ungewöhnlich sei, dass Schokoladekombinationen wie diejenige der Beschwerdeführerin vertrieben werden. Das jetzt neu erhobene, poetische Argument, “Chocolat Pavot” als Anspielung auf die Beschaffenheit der Schokolade – “so hauchdünn wie die Blütenblätter eines Mohnblütenblattes” – sein, drang nicht durch.
B‑5659/2008: “Chocolat Pavot” (immer noch) beschreibend
Da auch die grafische Gestaltung nicht geeignet war, die erforderliche Unterscheidungskraft zu begründen, blieb esbei der Verweigerung der Eintragung.