Das BGer hat eine Beschwerde gegen einen Entscheid des VerwGer GR gutgeheissen, nachdem das VerwGer den Verweis gegen einen Anwalt wegen unzulässigen Doppelmandats bzw. unstatthafter Interessenkollision geschützt hatte.
Der Anwalt war beauftragt worden, Forderungen der Käufer von Stockwerkeigentümern aus dem Bau und dem Verkauf einer Liegenschaft abzuwehren. Klienten des Anwalts waren die Verkäuferin einerseits und der Architekt (Totalunternehmer) andererseits. Die Verkäuferin, die sich aus dem Streit heraushalten wollte, vereinbarte mit dem Anwalt, dass dieser sie nicht direkt über die Mandatsführung informierte. Sie liess sich aber rudimentär vom Architekten auf dem Laufenden halten. Verkäuferin und Architekt vereinbarten mündlich, dass der Architekt die Anwaltskosten trage und dass dieser der Verkäuferin Schäden, die sie aus dem Verfahren erleiden könnte, zu ersetzen habe.
Aus Sicht der Vorinstanzen verletzte diese Mandatsorganisation BGFA 12; es hätte von Anbeginn weg klar sein müssen, dass sich im Verlauf der juristischen Auseinandersetzungen grössere Interessenkonflikte ergeben könnten. Abgesichts dieser Gefahr verletzte die vereinbarte Informationsregelung die anwaltliche Aufklärungs- und Benachrichtigungspflicht.
“Angesichts des weitgehenden Verzichts auf direkte anwaltliche Information und des fortgeschrittenen Alters der Mandantin wäre es aber für eine sorgfältige und gewissenhafte Interessenwahrung geboten gewesen, auf einer schriftlichen Vereinbarung einer solchen Schadloshaltung zu bestehen; dies als absolutes Minimum an Vorkehren zur Vermeidung von Interessenverletzungen seiner Mandantin.”
Das BGer erkannte dagegen, dass kein Interessenkonflikt bestand, da die Interessen der Klienten gleichgerichtet waren. In Anlehnung an die Rechtsprechung zur Vertretung von Versicherer und Versicherungsnehmer (BGE 134 II 108) sah es auch in einem möglichen zukünftigen Konflikt kein berufsrechtlich relevantes Problem. Ferner musste der Anwalt nicht für eine schriftliche Schadloserklärung besorgt sein, weil sich eine entsprechende Pflicht bereits aus dem Totalunternehmervertrag ergab; eine schriftliche Erklärung war überflüssig.