Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 23. September 2009 (C‑3441/2007/mas) seine Rechtsprechung bestätigt, wonach der Zugang zur Fachwerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel im Internet durch einen Passwortschutz zu beschränken ist. Danach genügt die blosse Nachfrage an den Nutzer, ob er eine Fachperson sei, bzw. der Hinweis, dass sich die Werbung nur an Fachpersonen richte, den heilmittelrechtlichen Vorschriften hinsichtlich des Publikumswerbeverbotes nicht.
5.3.2 […] Wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil C‑4173/2007 vom 24. April 2009 festgehalten hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich interessierte Laien etwa durch die blosse Ankündigung, bestimmte Inhalte möglicherweise nicht oder nur teilweise zu verstehen, vom Besuch einer Internetseite abhalten lassen – umso mehr, als blosse Warnhinweise im Internet erfahrungsgemäss oft kaum beachtet werden, der Zugang zu den fraglichen Seiten nach wenigen Klicks jedermann offen steht und keine personalisierte Kontrolle vorgesehen ist.
Aus diesem Grund darf es nicht allein in der Eigenverantwortung des Publikums liegen, ob Anwender- oder Warnhinweise beachtet werden oder nicht. Adressat des Werbeverbotes ist nicht das Publikum, sondern der Werbende. Dieser hat mit geeigneten Massnahmen dafür zu sorgen, dass der medizinische Laie grundsätzlich keinen Zugang zur Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel erhält.
Internetinhalte, welche durch einfaches Anklicken einer Zustimmungserklärung oder die Beantwortung simpler Fragen erreicht werden können, müssen daher als allgemein zugänglich betrachtet werden. Blosse Hinweise stellen eine unwirksame Art der Zugangsbeschränkung dar, die den gesetzlichen Anforderungen in keiner Weise entspricht. Der zu beurteilende Anwenderhinweis als Zugangsbeschränkung ist daher nicht geeignet, das Verbot der Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel in ausreichender Weise durchzusetzen, so dass er als ungenügend und damit als unverhältnismässig zu qualifizieren ist.
5.4.2 […] Erforderlich sind daher wirkungsvollere Massnahmen, die ausreichend sicherstellen, dass der Zugang zur fraglichen Werbung auf Fachpersonen beschränkt bleibt. Die Zugangsbeschränkung durch einen Passwortschutz erweist sich dabei als geeignete Massnahme, erlaubt sie doch eine personenbezogene Auswahl der zugriffsberechtigten Personen. Es kann verhindert werden, dass das Publikum zufällig oder durch gezielte Suche auf die fraglichen Werbeinhalte stösst, so dass dem Publikumswerbeverbot für verschreibungspflichtige Arzneimittel Nachachtung verschafft wird.
Siehe auch die Besprechung von Christoph Willi zu den beiden Urteilen C‑4173/2007 und C‑4176/2007 vom 24. April 2009.