Arzneimittelwerbung: Passwortschutz im Internet

Das Bun­desver­wal­tungs­gericht hat mit Urteil vom 23. Sep­tem­ber 2009 (C‑3441/2007/mas) seine Recht­sprechung bestätigt, wonach der Zugang zur Fach­wer­bung für ver­schrei­bungspflichtige Arzneimit­tel im Inter­net durch einen Pass­wortschutz zu beschränken ist. Danach genügt die blosse Nach­frage an den Nutzer, ob er eine Fach­per­son sei, bzw. der Hin­weis, dass sich die Wer­bung nur an Fach­per­so­n­en richte, den heilmit­tel­rechtlichen Vorschriften hin­sichtlich des Pub­likum­swer­be­ver­botes nicht.

5.3.2 […] Wie das Bun­desver­wal­tungs­gericht im Urteil C‑4173/2007 vom 24. April 2009 fest­ge­hal­ten hat, kann nicht davon aus­ge­gan­gen wer­den, dass sich inter­essierte Laien etwa durch die blosse Ankündi­gung, bes­timmte Inhalte möglicher­weise nicht oder nur teil­weise zu ver­ste­hen, vom Besuch ein­er Inter­net­seite abhal­ten lassen – umso mehr, als blosse Warn­hin­weise im Inter­net erfahrungs­gemäss oft kaum beachtet wer­den, der Zugang zu den fraglichen Seit­en nach weni­gen Klicks jed­er­mann offen ste­ht und keine per­son­al­isierte Kon­trolle vorge­se­hen ist.

Aus diesem Grund darf es nicht allein in der Eigen­ver­ant­wor­tung des Pub­likums liegen, ob Anwen­der- oder Warn­hin­weise beachtet wer­den oder nicht. Adres­sat des Wer­be­ver­botes ist nicht das Pub­likum, son­dern der Wer­bende. Dieser hat mit geeigneten Mass­nah­men dafür zu sor­gen, dass der medi­zinis­che Laie grund­sät­zlich keinen Zugang zur Wer­bung für ver­schrei­bungspflichtige Arzneimit­tel erhält.

Inter­net­inhalte, welche durch ein­fach­es Anklick­en ein­er Zus­tim­mungserk­lärung oder die Beant­wor­tung sim­pler Fra­gen erre­icht wer­den kön­nen, müssen daher als all­ge­mein zugänglich betra­chtet wer­den. Blosse Hin­weise stellen eine unwirk­same Art der Zugangs­beschränkung dar, die den geset­zlichen Anforderun­gen in kein­er Weise entspricht. Der zu beurteilende Anwen­der­hin­weis als Zugangs­beschränkung ist daher nicht geeignet, das Ver­bot der Pub­likum­swer­bung für ver­schrei­bungspflichtige Arzneimit­tel in aus­re­ichen­der Weise durchzuset­zen, so dass er als ungenü­gend und damit als unver­hält­nis­mäs­sig zu qual­i­fizieren ist.

5.4.2 […] Erforder­lich sind daher wirkungsvollere Mass­nah­men, die aus­re­ichend sich­er­stellen, dass der Zugang zur fraglichen Wer­bung auf Fach­per­so­n­en beschränkt bleibt. Die Zugangs­beschränkung durch einen Pass­wortschutz erweist sich dabei als geeignete Mass­nahme, erlaubt sie doch eine per­so­n­en­be­zo­gene Auswahl der zugriffs­berechtigten Per­so­n­en. Es kann ver­hin­dert wer­den, dass das Pub­likum zufäl­lig oder durch gezielte Suche auf die fraglichen Wer­bein­halte stösst, so dass dem Pub­likum­swer­be­ver­bot für ver­schrei­bungspflichtige Arzneimit­tel Nachachtung ver­schafft wird.

Siehe auch die Besprechung von Christoph Willi zu den bei­den Urteilen C‑4173/2007 und C‑4176/2007 vom 24. April 2009.