1B_168/2009: Aufhebung einer Kontensperre; Beschwerdelegitimation

In ein­er weit­eren Entschei­dung set­zte sich das Bun­des­gericht mit der Legit­i­ma­tion des Geschädigten zur Beschw­erde auseinan­der (Urteil 1B_168/2009 vom 14. Okto­ber 2009) und hiess eine Beschw­erde der A‑AG gut, die sich gegen die Ver­sa­gung der Beschw­erdele­git­i­ma­tion in einem kan­tonalen Ver­fahren wegen Aufhe­bung ein­er Kon­tensperre richtete.

Zum Sachver­halt: Auf­grund ein­er Strafanzeige der Beschw­erde­führerin führte die Staat­san­waltschaft des Kan­tons ZG gegen C, ehe­ma­liger alleiniger Ver­wal­tungsrat der A‑AG und nun­mehr alleiniger Ver­wal­tungsrat der B‑AG, eine Stra­fun­ter­suchung u.a. wegen unge­treuer Geschäfts­be­sorgung (Art. 158 StGB). Auf Ersuchen der Beschw­erde­führerin sper­rte die Staat­san­waltschaft zwei Kon­ten der B‑AG, gab jedoch auf deren Antrag hin eines der bei­den Kon­ten wieder frei. Die A‑AG erhob dage­gen Beschw­erde vor dem Oberg­ericht des Kan­tons ZG, das darauf nicht ein­trat mit der Begrün­dung, ihr fehle die Beschw­erdele­git­i­ma­tion. Die A‑AG habe als Pri­vatk­lägerin kein Antragsrecht auf Anord­nung ein­er Kon­tensperre, weshalb ihr auch gegen die teil­weise Aufhe­bung der Sperre kein Rechtsmit­tel zuste­he. Zudem sei sie auch nicht gestützt auf Art. 73 Abs. 1 StGB zur Beschw­erde legit­imiert, weil sie als Geschädigte erst nach der Einziehung einen Recht­sanspruch auf Zus­prechung der beschlagnahmten Ver­mö­genswerte habe.

Das Bun­des­gericht gab der Beschw­erde­führerin recht. Anders als diese sah es allerd­ings in dem vorin­stan­zlichen Urteil keine Ver­let­zung von Art. 49 Abs. 1 BV (Vor­rang und Ein­hal­tung des Bun­desrechts), son­dern einen Ver­stoss gegen Art. 111 Abs. 1 BGG (Ein­heit des Verfahrens):

2.2 […] Wer zur Beschw­erde an das Bun­des­gericht berechtigt ist, muss sich gemäss Art. 111 Abs. 1 BGG am Ver­fahren vor allen kan­tonalen Vorin­stanzen als Partei beteili­gen kön­nen. Die kan­tonalen Behör­den dür­fen deshalb die Rechtsmit­tel­befug­nis nicht enger fassen, als dies für die Beschw­erde an das Bun­des­gericht gilt (Urteile 1C_405/2008 vom 18. März 2009 E. 2.1; 2C_504/2008 vom 28. Jan­u­ar 2009 E. 5, mit Hin­weisen; Botschaft vom 28. Feb­ru­ar 2001 zur Total­re­vi­sion der Bun­desrecht­spflege, BBl 2001 4349). Die Vorin­stanz hätte dem­nach die Beschw­erdele­git­i­ma­tion der Beschw­erde­führerin, welche nach dem Gesagten im bun­des­gerichtlichen Ver­fahren auch in der Sache gegeben wäre, beja­hen müssen. Indem sie das nicht getan hat, hat sie Art. 111 Abs. 1 BGG und damit Bun­desrecht mis­sachtet, das kan­tonalem Recht vorge­ht. Die Beschw­erde ist insoweit begründet.

Siehe auch den let­zten Blo­gein­trag zur bun­des­gerichtlichen Recht­sprechung über die Beschw­erdele­git­i­ma­tion des Geschädigten.