In einer weiteren Entscheidung setzte sich das Bundesgericht mit der Legitimation des Geschädigten zur Beschwerde auseinander (Urteil 1B_168/2009 vom 14. Oktober 2009) und hiess eine Beschwerde der A‑AG gut, die sich gegen die Versagung der Beschwerdelegitimation in einem kantonalen Verfahren wegen Aufhebung einer Kontensperre richtete.
Zum Sachverhalt: Aufgrund einer Strafanzeige der Beschwerdeführerin führte die Staatsanwaltschaft des Kantons ZG gegen C, ehemaliger alleiniger Verwaltungsrat der A‑AG und nunmehr alleiniger Verwaltungsrat der B‑AG, eine Strafuntersuchung u.a. wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB). Auf Ersuchen der Beschwerdeführerin sperrte die Staatsanwaltschaft zwei Konten der B‑AG, gab jedoch auf deren Antrag hin eines der beiden Konten wieder frei. Die A‑AG erhob dagegen Beschwerde vor dem Obergericht des Kantons ZG, das darauf nicht eintrat mit der Begründung, ihr fehle die Beschwerdelegitimation. Die A‑AG habe als Privatklägerin kein Antragsrecht auf Anordnung einer Kontensperre, weshalb ihr auch gegen die teilweise Aufhebung der Sperre kein Rechtsmittel zustehe. Zudem sei sie auch nicht gestützt auf Art. 73 Abs. 1 StGB zur Beschwerde legitimiert, weil sie als Geschädigte erst nach der Einziehung einen Rechtsanspruch auf Zusprechung der beschlagnahmten Vermögenswerte habe.
Das Bundesgericht gab der Beschwerdeführerin recht. Anders als diese sah es allerdings in dem vorinstanzlichen Urteil keine Verletzung von Art. 49 Abs. 1 BV (Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts), sondern einen Verstoss gegen Art. 111 Abs. 1 BGG (Einheit des Verfahrens):
2.2 […] Wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, muss sich gemäss Art. 111 Abs. 1 BGG am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können. Die kantonalen Behörden dürfen deshalb die Rechtsmittelbefugnis nicht enger fassen, als dies für die Beschwerde an das Bundesgericht gilt (Urteile 1C_405/2008 vom 18. März 2009 E. 2.1; 2C_504/2008 vom 28. Januar 2009 E. 5, mit Hinweisen; Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4349). Die Vorinstanz hätte demnach die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin, welche nach dem Gesagten im bundesgerichtlichen Verfahren auch in der Sache gegeben wäre, bejahen müssen. Indem sie das nicht getan hat, hat sie Art. 111 Abs. 1 BGG und damit Bundesrecht missachtet, das kantonalem Recht vorgeht. Die Beschwerde ist insoweit begründet.
Siehe auch den letzten Blogeintrag zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung über die Beschwerdelegitimation des Geschädigten.