Das BGer gesteht mehreren Apothekervereinigungen die Beschwerdelegitimation zu für die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach BGG 89 I gegen den 2008 angenommenen § 17 des Zürcher Gesundheitsgesetzes, der die Führung einer ärztlichen Privatapotheke (Selbstdispensation) erlaubt. Zwar hatte das BGer die Beschwerdelegitimation von Apothekern bisher verneint, weil sich aus der Konkurrenz allein keine besondere schutzwürdige Beziehungsnähe ergibt.
Im vorliegenden Fall wurde durch den neuen § 17 GesG/ZH jedoch das frühere Verbot der Selbstdispensation in ZH und Winterthur aufgehoben. Aufgrund der Aufhebung dieser “Schutznorm” waren die Apotheker dennoch in schutzwürdigen tatsächlichen Interessen verletzt.
Der angefochtene § 17 GesG/ZH verletzte in materieller Hinsicht jedoch kein Bundesrecht. Nach KVG 37 III sind die Kantone zuständig, die Voraussetzungen der Selbstdispensation festzulegen. Dabei haben sie aber insbesondere die Zugangsmöglichkeiten der Patienten zu einer Apotheke zu berücksichtigen.
Das BGer hat mehrfach festgehalten, dass dieser Satz keine Schutznorm zugunsten der Apotheken darstelle. Im Gegenteil verlange diese Bestimmung nur, dass die Funktion der Apotheken bei der Medikamentenversorgung berücksichtigt werde. Das BGer hält an dieser Rechtsprechung aufgrund der Entstehungsgeschichte der Bestimmung fest und lehnt eine Praxisänderung ausdrücklich ab.