Das Bundesstrafgericht hat eine Beschwerde, in der um die Ausrichtung einer Entschädigung für Aufwendungen eines Verteidigers und dessen Substituten im eingestellten Ermittlungsverfahren zulasten der Bundeskasse gemäss Art. 122 BStP ersucht wurde, teilweise gutgeheissen (BStGer-Entscheid BK.2009.9 vom 2. Dezember 2009).
Das Gericht hält in seiner Begründung fest:
3.1 Die dem Beschuldigten entstandenen Verteidigungskosten können als „andere Nachteile“ i.S. von Art. 122 BStP geltend gemacht werden, wenn der Beizug des Verteidigers zulässig war, die Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, die sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen (vgl. BGE 115 IV 156 E. 2c S. 159; BStGer-Entscheid BK.2005.4 vom 19. Dezember 2006, E. 2.2 m.w.H.).
Die Gesuchsgegnerin hatte gegen die die geltend gemachte Honorarforderung u. a. eingewendet, dass die vom Substituten des Rechtsvertreters vorgenommenen Abklärungen zum Bundesstrafprozess (insbesondere zur Vermögensbeschlagnahme, Einvernahme und Einziehbarkeit von Vermögenswerten bei Geldwäschereiverdacht) anhand der Bundesgerichtspraxis zum Standardwissen eines Rechtsanwaltes gehören würden, weshalb eine Information der Gesuchstellerin diesbezüglich keine zusätzliche Einarbeitung erforderlich gemacht hätte. Die Einholung dieser Informationen durch einen Substituten, welcher naturgemäss nicht über den Ausbildungsstand eines Rechtsanwalts verfüge, dürfe nicht zu Lasten der Bundeskasse gehen.
Das Bundesstrafgericht erteilte dieser Argumentation eine Absage.
3.2.1 […] Die entsprechenden Einwendungen vermögen nicht zu überzeugen. Die sorgfältige Interessenwahrung durch einen Rechtsanwalt bringt es mit sich, dass sich dieser nebst Konsultation der Akten auch dem Studium von Rechtsfragen zu widmen hat. Die sich im Zusammenhang mit dem vorliegenden Mandat stellenden Rechtsfragen pauschal dem Allgemeinwissen eines Rechtsanwaltes zuordnen zu wollen, geht zu weit. Sofern auf Grund der Fallbearbeitung durch einen Substituten zeitlich ein grösserer Aufwand resultiert, als dies bei der Fallbearbeitung durch den Rechtsanwalt selber der Fall wäre, wird dem durch die Festsetzung des Stundenansatzes Rechnung getragen […].
3.3 […] Für von Praktikanten bzw. Substituten, die nicht über die zur Ausübung des Anwaltsberufs notwendige Zulassung verfügen, geleistete Arbeiten erachtet die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts einen Stundenansatz von Fr. 150.– als angemessen (vgl. BStGer-Entscheid BK.2008.2 vom 20. Oktober 2008, E. 2.5).