Gegen X. wurde – anlässlich Strafanzeige und Strafantrag durch ihren Ehemann Y. – eine Strafuntersuchung wegen Drohung, Tätlichkeiten und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage eingeleitet. Das Verfahren gegen X. wurde schliesslich eingestellt, da Y. im Rahmen einer Eheschutzkonvention sein Desinteresse an der Weiterführung des Strafverfahrens gegen seine Ehefrau erklärte. Die Verfahrenskosten in Höhe von 500,- CHF wurden ihr indessen auferlegt. Mit Verfügung des Einzelrichters wurden das durch X. erhobene Gesuch um gerichtliche Beurteilung der Kostenfolge abgewiesen und ihr die Gerichtskosten in Höhe von 400,- CHF auferlegt.
Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 21. Dezember 2009 (6B_835/2009) gut, wobei es insbesondere die tiefgreifenden Eheprobleme von X. und Y. (siehe die ausführliche Sachverhaltsdarstellung unter E. 2.1 und 2.2) in seine Erwägungen einbezog. Die Beschwerdeführerin hatte gerügt, die Kostenauflage verletze die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Unschuldsvermutung und das Willkürverbot nach Art. 9 BV. Die von ihr zugestandene Ohrfeige hätte offensichtlich nie zu einem Strafverfahren geführt. Unberücksichtigt geblieben sei auch, dass diese erfolgte, nachdem ihr Ehemann sie als Prostituierte bezeichnet hatte.
3.2 Fehl gehen die Ausführungen der Vorinstanz, wonach die Ohrfeige ausschlaggebend für die Eröffnung der Strafuntersuchung war. Die von der Beschwerdeführerin zugestandene einmalige Ohrfeige wäre nur auf Antrag strafbar gewesen. Dabei wäre zu berücksichtigen gewesen, dass die Tätlichkeit auf eine Beschimpfung als Prostituierte folgte und daher straffrei sein kann (vgl. Art. 177 Abs. 3 StGB). Die einmalige Ohrfeige der physisch erwiesenermassen unterlegenen Ehegattin hätte offensichtlich nicht zu einer Strafverfolgung von Amtes wegen geführt. Auslöser für das Strafverfahren waren klarerweise die massiven Vorwürfe in der Strafanzeige des Ehemanns der Beschwerdeführerin, welcher diese der häuslichen Gewalt gegen ihn und ihren gemeinsamen Sohn sowie der Drohung beschuldigte, und der Strafantrag wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage. Willkürlich wäre es daher, der Beschwerdeführerin einzig wegen der Ohrfeige die Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Das Bundesgericht folgte der Vorinstanz zwar insoweit, als die Behörden aufgrund der Anschuldigungen des Ehemanns verpflichtet waren, ein Strafverfahren einzuleiten. Sie mussten den angezeigten Gewalttätigkeiten und Drohung sowie dem Strafantrag wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage nachgehen. Davon zu unterscheiden sei jedoch die Frage der Kostentragung, wenn das Verfahren in der Folge gestützt auf Art. 55a StGB eingestellt wird.
4.3 Für die Kosten- und Entschädigungsfolgen gelangen die kantonalen Verfahrensbestimmungen zur Anwendung. Die Einstellung des Verfahrens gestützt auf Art. 55a StGB hat in der Regel eine Kostenauflage zu Lasten des Staates zur Folge. Eine Abweichung von dieser Regelung rechtfertigt sich, wenn das strafbare Verhalten des Täters bewiesen ist, was namentlich der Fall ist, wenn dieser geständig ist. […] Unzulässig ist hingegen eine analoge Anwendung der Bestimmungen über die Kostenfolge beim Rückzug des Strafantrags, da die in den Anwendungsbereich von Art. 55a StGB fallenden Delikte von Amtes wegen zu verfolgen sind […]. Grundsätzlich ebenfalls anwendbar sein können die kantonalen Bestimmungen über die Kostentragung bei schuldhafter Verursachung der Strafuntersuchung durch den Angeschuldigten (§ 42 Abs. 1 Satz 2 StPO/ZH).
4.4 Vorliegend wurden die Behörden einzig aufgrund der Anzeige von Y. tätig. Die Ehegatten befanden sich in einer heftigen Ehekrise, was sich in gegenseitigen Anschuldigungen äusserte. Damit einher geht oft eine Missachtung der ehelichen Treue- und Beistandspflicht durch beide Ehegatten. Beweise für die von Amtes wegen zu verfolgenden Taten fehlen. Es ist daher stossend, für die Kostenfolge nur die Frage nach dem Verschulden des angezeigten Ehegatten zu prüfen und diesem mit Verweis auf die Verletzung der ehelichen Treue- und Beistandspflicht die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Eine solche einseitige Prüfung der Verschuldensfrage kommt einer unzulässigen Verurteilung in der Sache gleich und verstösst gegen die Unschuldsvermutung nach Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK. Willkürlich ist es zudem, in Fällen in denen die Ehegatten, wie vorliegend, seit längerer Zeit ihre eheliche Treue- und Beistandspflicht gegenseitig regelmässig verletzen, für die Kostenauflage auf isolierte, spontan zugestandene Ereignisse abzustellen. Zu berücksichtigen ist überdies, dass Y. gegen die Beschwerdeführerin wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage Strafantrag stellte und das Verfahren diesbezüglich nicht gestützt auf Art. 55a StGB, sondern einzig zufolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt wurde. Die Rüge der Verletzung der Unschuldsvermutung und des Willkürverbots ist begründet.