1B_314/2009: Unentgeltliche Verbeiständung

Das Bun­des­gericht äussert sich im Urteil 1B_314/2009 vom 20. Jan­u­ar 2010 zur unent­geltlichen Rechtsvertre­tung im Strafverfahren:

3. […] Der Anspruch auf unent­geltliche Ver­beistän­dung nach Art. 29 Abs. 3 BV beste­ht, soweit eine solche für die Wahrung der Rechte notwendig ist (und im Übri­gen der Betrof­fene bedürftig ist und das Ver­fahren nicht als aus­sicht­s­los erscheint). Notwendigkeit bedeutet, dass der Betrof­fene, auf sich selb­st gestellt, seine Sache nicht sachgerecht und hin­re­ichend wirk­sam vertreten kann. Sie beurteilt sich auf­grund der Gesamtheit der konkreten Umstände; dazu zählen namentlich die Schwere der Betrof­fen­heit, die tat­säch­lichen und rechtlichen Schwierigkeit­en sowie die Fähigkeit, sich im Ver­fahren zurechtzufind­en (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232; 1B_153/2007 E. 3.2). Dabei darf auch berück­sichtigt wer­den, dass die juris­tis­chen Anforderun­gen an die Wahrung der Mitwirkungsrechte der Geschädigten im zürcherischen Stra­fun­ter­suchungsver­fahren rel­a­tiv beschei­den sind (BGE 116 Ia 460 f.).