Das Bundesgericht äussert sich im Urteil 1B_314/2009 vom 20. Januar 2010 zur unentgeltlichen Rechtsvertretung im Strafverfahren:
3. […] Der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung nach Art. 29 Abs. 3 BV besteht, soweit eine solche für die Wahrung der Rechte notwendig ist (und im Übrigen der Betroffene bedürftig ist und das Verfahren nicht als aussichtslos erscheint). Notwendigkeit bedeutet, dass der Betroffene, auf sich selbst gestellt, seine Sache nicht sachgerecht und hinreichend wirksam vertreten kann. Sie beurteilt sich aufgrund der Gesamtheit der konkreten Umstände; dazu zählen namentlich die Schwere der Betroffenheit, die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten sowie die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232; 1B_153/2007 E. 3.2). Dabei darf auch berücksichtigt werden, dass die juristischen Anforderungen an die Wahrung der Mitwirkungsrechte der Geschädigten im zürcherischen Strafuntersuchungsverfahren relativ bescheiden sind (BGE 116 Ia 460 f.).