Mit Urteil vom 18. Januar 2010 (6B_492/2009) hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung zum Straftatbestand der Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB) erneut bestätigt.
Zum Merkmal der “nachlässigen Berufsausübung”, das vorliegt, wenn gesetzliche Bestimmungen der Unternehmensführung missachtet werden, führt das Gericht aus:
2.2 […] Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt die Verletzung der Pflichten des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft, insbesondere die Unterlassung der Überschuldungsanzeige, eine nachlässige Berufsausübung im Sinne von Art. 165 StGB dar (Urteil 6S.1/2006 vom 21. März 2006 E. 8.1[…]). Der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der seiner Pflicht zur Unternehmensleitung nicht nachkommt, indem er die Rechnungslegung vernachlässigt (Art. 957 OR) und die Überschuldungsanzeige unterlässt, verletzt die Sorgfaltspflicht nach Art. 717 OR und betreibt Misswirtschaft […].
Die Anzeigepflicht des Verwaltungsrats bei begründeter Besorgnis einer Überschuldung ist in Art. 725 OR geregelt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann der Verwaltungsrat bei Überschuldung die Benachrichtigung des Richters für eine kurze Zeitspanne aufschieben, wenn eine vernünftige Aussicht auf eine kurzfristige Lösung des Problems besteht (BGE 132 III 564 E. 5.1 S. 573). Angemessen erscheint eine auf wenige Wochen bemessene Frist […]. Es muss die dauerhafte finanzielle Gesundung der Gesellschaft erwartet und deren Ertragskraft wiederhergestellt werden. Sind erhebliche Zweifel an den Erfolgsaussichten der Sanierung angebracht oder ist diese für die Gläubiger mit einem erhöhten Risiko verbunden, hat der Verwaltungsrat den Richter zu benachrichtigen. Übertriebene Erwartungen oder vage Hoffnungen reichen nicht aus (BGE 127 IV 110 E. 5a S. 113; Urteil 4C.366/2000 vom 19. Juni 2001 E. 4b). Zwischen der Vermögenseinbusse und der Bankrotthandlung im Sinne von Art. 165 StGB muss ein Kausalzusammenhang bestehen […]. Grobe Fahrlässigkeit genügt (BGE 115 IV 38 E. 2 S. 41).
Ferner weist das Gericht darauf hin, dass ein gewährter Kredit (hier in Form eines zweckgebundenen Darlehens) die Überschuldung nicht beseitigt:
2.3.1 […] Ein Aktionärsdarlehen ist Fremdkapital. Es schafft kein Eigenkapital und erhöht in der finanziellen Krise noch den Verschuldungsgrad der geschwächten Gesellschaft. Eine Umqualifikation kapitalersetzender Darlehen in Eigenkapital kann es nicht geben (Urteil 5C.230/2005 vom 2. März 2006 E. 3).
Schliesslich stützt das Bundesgericht die Ansicht der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer grob fahrlässig gehandelt hat, da er die elementare Pflicht, Art. 725 OR zu beachten, nicht erfüllt habe:
2.3.4.2 […] Wohl erfasst grob fahrlässige Misswirtschaft nicht jede Nachlässigkeit, die einen finanziellen Zusammenbruch bewirkt. Erforderlich ist vielmehr die Verletzung elementarer Sorgfaltspflichten. Dabei ist von zentraler Bedeutung die Frage, welche Gefahren ein Schuldner in einer bestimmten Situation eingehen darf und wo die Grenzen des strafrechtlich erlaubten Risikos überschritten sind. Gewisse Anhaltspunkte sind besonders im Handelsrecht zu finden […]. Eine solche Referenz stellt Art. 725 OR dar. […]
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer und möglicherweise weitere Personen an eine erfolgreiche Sanierung glaubten und somit die Situation falsch einschätzen, ist allein nicht ausreichend, um im Fehlverhalten des Beschwerdeführers lediglich eine leichte Fahrlässigkeit zu erblicken. Umstände, die den Grund der nicht erfolgten Anzeige in einem milderen Licht erscheinen liessen, liegen nicht vor. Vielmehr ist vom Beschwerdeführer, der als Rechtsanwalt mehrere Verwaltungsratsmandate bekleidet, eine erhöhte Sorgfalt zu verlangen. Die Überschuldung brachte einen unmittelbaren Handlungsbedarf für den Verwaltungsrat. Die ihm eingeräumte Toleranzfrist endete jedoch, als die Situation der Finanzen sich unterdessen verschlechterte (vgl. Urteil 4C.366/2000 vom 19. Juni 2001 E. 4b). Im Ergebnis hat der Beschwerdeführer aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit mit der Benachrichtigung des Richters zu lange zugewartet und in verantwortungsloser Weise das Risiko der Verschlechterung und die Konsequenzen für die Gläubiger ausgeblendet. […]