Das BGer hatte zu prüfen, ob eine durch die BVG-Sammelstiftung Swiss Life eingeklagte Beitragsnachforderung für 1985 bis 1995 verjährt war. Die Beiträge bezogen sich auf die für einen Angestellten des Schuldners 2001 rückwirkend für die Zeit von 1985 (Inkrafttreten des BVG ) bis 1995 (Beendigung des Arbeitsvertrags) geschlossene Versicherung. Es fragte sich, ob die Verjährung mit Fälligkeit gemäss (altrechtlich, vor 2005) dem Reglement bzw. (seit 2005) nach BVG 66 IV eintritt, oder ob sie erst mit der effektiven Begründung des individuellen Versicherungsverhältnisses (d.h. der nachträglichen Aufnahme) beginnen kann.
Nach BVG 41 II verjähren “Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen […] nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Artikel 129–142 des Obligationenrechts sind anwendbar.” Die Verjährungsfrist beginnt nach OR 130 I mit Fälligkeit. Da die Fälligkeitsbestimmung von BVG 66 IV zum fraglichen Zeitpunkt noch nicht anwendbar war, war auf die reglementarische Bestimmung abzustellen, wonach die Prämien zu Beginn jedes Versicherungsjahres in einem Betrag fällig wurden. Die Verjährungsfrist begann für jede einzelne Jahresprämie gesondert.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGer galt, dass die Fälligkeit von Beitragsforderungen für vergangene Beschäftigungszeiten vom tatsächlichen Bestand eines entsprechenden Rechtsverhältnisses abhängig ist, so dass der Beginn der Beitragsverjährungsfrist nach BVG 41 II mit der Begründung des Rechtsverhältnisses zusammenfiel, also nur ex nunc beginnen konnte (vgl. 9C_655/2008 und BVG 11 Abs. 5 und 6) zum zwangsweisen Anschluss des Arbeitgebers). Das galt auch für die Fälligkeit von Beitragsforderungen aus der nachträglichen Begründung eines individuellen Vorsorgeverhältnisses im Rahmen eines bestehenden Anschlussvertrages ergeben.
Davon weicht das BGer im vorliegenden Urteil ab. Es sei
“angezeigt, die Fälligkeit von Beitragsforderungen, die sich aus einem im Nachhinein begründeten individuellen Versicherungsverhältnis ergeben, grundsätzlich ex tunc, das heisst mit der beitragspflichtigen Arbeitsleistung (…) eintreten zu lassen.”
Diese Auffassung des BGer beruht darauf, dass nicht jede rückwirkende Begründung eines Versicherungsverhältnisses gleich zu beurteilen ist. Beim Zwangsanschluss nach BVG 11 ist noch nicht bestimmbar, welche Institution den kollektiven Vorsorgeschutz später übernehmen wird. Bei der rückwirkenden Begründung eines individuellen Versicherungsverhältnisses im Rahmen eines bestehenden Anschlussvertrages stehen dagegen alle wesentlichen Bemessungsgrundlagen der Beitragsforderung fest.
“In Änderung der Rechtsprechung ist daher festzuhalten, dass die Beitragsverjährungsfrist bei bestehendem Anschlussverhältnis grundsätzlich nicht erst mit dem nachträglichen Abschluss eines Vorsorgevertrags für einen bestimmten Arbeitnehmer beginnt, sondern bereits mit der Fälligkeit der Prämie für dessen beitragspflichtige Arbeitsleistung; der Fälligkeitstermin richtet sich dabei nach Art. 66 Abs. 4 BVG oder nach Reglement.”
Damit stellt sich die Frage, ob Unkenntnis der Vorsorgeeinrichtung und eine allfällige Zuwiderhandlung des Arbeitgebers gegen die Meldepflicht (BVV 10 2 10; BVG 11 I; BVV 2 7 I) die Fälligkeit der Beitragsschuld beeinflussen. Einerseits tritt nach der Rechtsprechung und herrschenden Ansicht zu OR 130 I die Fälligkeit unabhängig von der Kenntnis des Gläubigers von Forderung und Fälligkeit ein. Dem Ziel der Rechtssicherheit steht aber das Interesse, dass alle Beiträge zur Finanzierung der Vorsorgeleistungen reglementskonform bezahlt werden, gegenüber.
Das BGer löst den Zielkonflikt durch den Schutzzweck der Verjährung trotz Unkenntnis: Diese Regel diene “vor allem” dem Schutz des Schuldners. Der Schuldner könne sich aber nach Treu und Glauben nicht auf diesen Schutz berufen, wenn er allein und aus eigenem, vorwerfbarem Verhalten dafür verantwortlich ist, dass die Forderung der Gläubigerin verborgen geblieben ist. Die Berufung des Beitragsschuldners auf einen Eintritt der Fälligkeit vor erfolgter Kenntnisnahme wäre in diesem Fall rechtsmissbräuchlich:
“Wenn der Schuldner die vorläufige Unkenntnis der Gläubigerin zu verantworten hatte, hängt der Eintritt der Fälligkeit somit ausnahmsweise von deren Wissen um die Grundlagen der Forderung ab. Da der Zeitpunkt, zu welchem sämtliche für die Bemessung der Beitragsforderung notwendigen Angaben vorliegen, auch von der Aufmerksamkeit der Vorsorgeeinrichtung abhängig ist, wirkt nicht erst die tatsächliche, sondern bereits die normativ anrechenbare — zumutbare — Kenntnis fristauslösend.”
Das BGer präzisiert in der Folge das Erfordernis des Selbstverschuldens des Schuldners: Nicht jede objektive Verletzung der Meldepflicht rechtfertige den Aufschub des Fristenlaufs. Wenn der Arbeitgeber im konkreten Fall davon ausgehen durfte, der nicht gemeldete Arbeitnehmer sei nicht versicherungspflichtig gewesen, ist die geforderte qualifizierte Meldepflichtverletzung (im Sinne einer unentschuldbaren Unterlassung) nicht erreicht:
“Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten ist nicht schon dann gegeben, wenn der Arbeitgeber die Versicherungspflicht aus einfacher Fahrlässigkeit verkannte.”