Wer ein nicht ausreichend betanktes Auto fährt, macht sich wegen des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs gemäss Art. 93 Ziff. 2 Abs. 1 SVG strafbar, wie das Bundesgericht mit Urteil vom 16. Februar 2010 (6B_1099/2009) entschied. Es bestätigte damit die Vorinstanz, die den Begriff der Betriebssicherheit “nicht in einem engen, technischen Sinne, sondern in einer auch die Verkehrssicherheit umfassenden Bedeutung” verstand.
Auch nach Ansicht des Bundesgerichts tangiert fehlender Treibstoff die Betriebsicherheit eines Kraftfahrzeugs:
3.2 […] Was unter “Betriebssicherheit” respektive “Verkehrssicherheit” fällt, kann nicht abschliessend beschrieben werden. […] Ein Fahrzeug kann […] die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, selbst wenn es den technischen Anforderungen der VTS entspricht. Auch das Umgekehrte ist ohne Weiteres möglich[…]. Verkehrssicherheit und Vorschriftsgemässheit brauchen sich nicht zu decken. Ebenso wenig ist ein Fahrzeug vorschriftsgemäss im Sinne von Art. 93 Ziff. 2 SVG, wenn der Öltank nicht korrekt verschlossen wurde (vgl. Urteil 6S.740/1998 vom 16. Februar 1999 E. 2) oder der Reifendruck ungenügend ist. Das Gleiche gilt, wenn das Fahrzeug über keinen Treibstoff mehr verfügt. Fehlendes Benzin schränkt nicht nur den ordnungsgemässen Betrieb eines Fahrzeugs ein, sondern bringt diesen in aller Regel innert kurzer Zeit zum Erliegen. Es sind ohne Weiteres Situationen denkbar, in denen die Verkehrsregeln mangels Benzin nicht mehr befolgt werden können. Genügend Treibstoff ist deshalb für die Verkehrssicherheit von erheblicher Bedeutung. Daran ändert […] der Umstand nichts, dass nicht ein “technischer” Mangel vorliegt. Einen technischen Mangel erwähnt das Gesetz nicht, und die Unterscheidung zwischen einem technischen Mangel im engeren und weiteren Sinn (beispielsweise abgenützte Bremsbeläge respektive mangelnde Bremsflüssigkeit) hilft hier nicht weiter. Die Betriebssicherheit (beispielsweise genügende Bremsleistung) wird in beiden Fällen tangiert. Auf welche Ursache der Mangel zurückzuführen ist, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Ob er dem Fahrzeugführer tatsächlich zur Last gelegt werden kann, beurteilt sich unter Berücksichtigung der Sorgfaltspflichten im konkreten Fall. Nicht wesentlich ist deshalb, ob der Mangel auf einen technischen respektive mechanischen Fehler oder aber auf einen unzureichenden Unterhalt zurückzuführen ist, wie dem Tanken, dem Auffüllen von Bremsflüssigkeit oder dem Reinigen der Scheiben. Deshalb gehört zur Unterhaltspflicht und Kontrolle des Fahrzeugs auch die Pflicht, für ausreichenden Treibstoff besorgt zu sein. Diese Pflicht kann grundsätzlich — im Gegensatz zur technischen Kontrolle durch den Garagisten — ohne Weiteres vom Fahrzeuglenker mit einem Blick auf die Benzinanzeige beachtet werden. Ihre Verletzung respektive das Führen eines ungenügend aufgetankten Fahrzeugs schafft eine zumindest abstrakte Gefährdung, die in Anwendung von Art. 93 Ziff. 2 SVG als Übertretung zu erfassen und, unabhängig von allfällig verletzten Verkehrsregeln, zu verfolgen ist.