Ein ehemaliger Angestellter der Bundespolizei, der u.a. wegen Missbrauchs der elektronischen Zeiterfassung entlassen worden war, gelangte gegen seine Verurteilung wegen Betruges vor das Bundesgericht. Der Beschwerdeführer brachte erfolgreich vor, die Vorinstanz habe ihn verurteilt, ohne dass die nach dem Verantwortlichkeitsgesetz (VG) nötige Ermächtigung rechtzeitig vorgelegen habe. Das Bundesgericht setzt sich in seinem Urteil vom 28. Februar 2013 (6B_142/2012; amtl. Publ.) mit den Voraussetzungen und dem Verfahren der Ermächtigung sowie den Rechtsfolgen einer verspäteten Ermächtigung auseinander. Es heisst die Beschwerde gut.
Art. 15 Abs. 1 VG sieht vor, dass die Strafverfolgung von Beamten wegen strafbarer Handlungen, die sich auf ihre amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen, abgesehen von Widerhandlungen im Strassenverkehr, der Ermächtigung des EJPD bedarf. Art. 15 Abs. 2 VG hält fest, dass kantonale Strafverfolgungsbehörden darum “unverzüglich” zu ersuchen haben. Und nach Art. 15 Abs. 3 VG kann bei gewissen Voraussetzungen die Ermächtigung verweigert werden.
Die Ermächtigungsvoraussetzung besteht unabhängig davon, ob die Strafanzeige durch eine Privatperson, eine Bundesbehörde oder durch den Arbeitgeber des Beschuldigten erfolgt. Eine entsprechende Ausnahme sieht das Verantwortlichkeitsgesetz nicht vor:
2.3 […] Es liegt nicht im Ermessen der kantonalen Strafverfolgungsbehörden, darüber zu entscheiden, in welchen Fällen von der Ermächtigung abgesehen werden kann. Ebenso wenig ist darin eine “reine Formalität” zu erblicken […]. Dies gilt zumindest, wenn die Verweigerung einer Ermächtigung durchaus im Raum steht (Art. 15 Abs. 3 VG).
Das Ermächtigungsverfahren darf auch nicht erst zu einem späteren Zeitpunkt und nach umfangreichen Untersuchungshandlungen eingeleitet werden. Dadurch würde die Schutzfunktion von Art. 15 VG unterlaufen:
2.3 […] Verweigert die zuständige Behörde die Ermächtigung, so sind der Beschuldigte und die betroffene staatliche Institution regelmässig stärker tangiert als nach bloss dringlichen sichernden Massnahmen (Art. 15 Abs. 2 VG) respektive nach den nötigen Erhebungen im Hinblick auf das Bewilligungsverfahren.
Die Rechtsfolgen einer verspäteten Ermächtigung sind umstritten. Weder das Verantwortlichkeitsgesetz noch die Strafprozessordnung treffen hierzu Regelungen. Bevor es auf den Meinungsstand in der Literatur eingeht, hält das Urteil fest, dass die Ermächtigung zur Strafverfolgung nach dem klaren Gesetzeswortlaut im Voraus und möglichst frühzeitig einzuholen ist. Dies ergebe sich auch aus der teleologischen Auslegung. Gleichwohl handle es sich um eine positive Prozessvoraussetzung mit relativer Sperrwirkung.
Das Bundesgericht hat bereits in einem früheren Entscheid erwogen (BGE 110 VI 46 E. 3b S. 47 f.),
2.5 […] dass eine verspätete Ermächtigung nicht die Nichtigkeit des Strafurteils zur Folge hat, wenn sie zu Beginn des Verfahrens vor der oberen kantonalen Instanz eingeholt wird und dieser die volle rechtliche und tatsächliche Kognition zusteht.
Es besteht keine Veranlassung, so das Bundesgericht weiter, von seiner Rechtsprechung abzuweichen:
2.5 […] Dass bei fehlender Ermächtigung der Mangel zu Beginn eines Rechtsmittelverfahrens (bei voller rechtlicher und tatsächlicher Kognition der Rechtsmittelinstanz) in keinem Fall geheilt werden kann, erscheint sachlich nicht gerechtfertigt und übertrieben streng. Gleichwohl ist mit Blick auf den Zweck des Ermächtigungsverfahrens weiterhin zu verlangen, dass die obere Instanz unverzüglich und damit zu Beginn des Rechtsmittelverfahrens tätig wird. Eine noch spätere Ermächtigung, insbesondere unmittelbar vor dem zweitinstanzlichen Erkenntnis, lässt den Schutzgedanken der Bestimmung von Art. 15 VG ins Leere laufen.