Das BGer weist eine Beschwerde gegen ein Urteil des OGer NW ab, das die Haftung des einzigen VR-Mitglieds einer konkursiten AG aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit mangels Pflichtverletzung verneint hat. Strittig war die Entlastung des Verwaltungsrats durch die Berufung auf eine Delegation nach OR 754 II. Die Statuten sahen eine Delegationsmöglichkeit vor, aber ein Organisationsreglement lag nicht vor.
Streitentscheidend war die Unterscheidung zwischen einer Delegation der Geschäftsführung, die ohne Organisationsreglement ungenügend wäre, und einer Delegation der Vertretung an Hilfspersonen im Einzelfall, die eine Berufung auf OR 55 erlaubt. Im vorliegenden Fall ging es um die Ermächtigung zum Kauf eines Klinikkomplexes. Das BGer erkannte keine Delegation der Geschäftsführung iSv OR 716 II, weil die Geschäftsführung in diesem Sinne nur die interne Seite betrifft, dh die Willensbildung der Gesellschaft, und nicht die externe Seite, dh die Verwirklichung des gebildeten Willens. Im vorliegenden Fall ging es um Letzteres, so dass es weder einer statutarischen Ermächtigung noch eines Organisationsreglements bedurfte.