4A_248/2009: Delegation der Geschäftsführung vs.Ermächtigung zur Vertretung (AG)

Das BGer weist eine Beschw­erde gegen ein Urteil des OGer NW ab, das die Haf­tung des einzi­gen VR-Mit­glieds ein­er konkur­siten AG aus aktien­rechtlich­er Ver­ant­wortlichkeit man­gels Pflichtver­let­zung verneint hat. Strit­tig war die Ent­las­tung des Ver­wal­tungsrats durch die Beru­fung auf eine Del­e­ga­tion nach OR 754 II. Die Statuten sahen eine Del­e­ga­tion­s­möglichkeit vor, aber ein Organ­i­sa­tion­sre­gle­ment lag nicht vor.

Stre­it­entschei­dend war die Unter­schei­dung zwis­chen ein­er Del­e­ga­tion der Geschäfts­führung, die ohne Organ­i­sa­tion­sre­gle­ment ungenü­gend wäre, und ein­er Del­e­ga­tion der Vertre­tung an Hil­f­sper­so­n­en im Einzelfall, die eine Beru­fung auf OR 55 erlaubt. Im vor­liegen­den Fall ging es um die Ermäch­ti­gung zum Kauf eines Klinikkom­plex­es. Das BGer erkan­nte keine Del­e­ga­tion der Geschäfts­führung iSv OR 716 II, weil die Geschäfts­führung in diesem Sinne nur die interne Seite bet­rifft, dh die Wil­lens­bil­dung der Gesellschaft, und nicht die externe Seite, dh die Ver­wirk­lichung des gebilde­ten Wil­lens. Im vor­liegen­den Fall ging es um Let­zteres, so dass es wed­er ein­er statu­tarischen Ermäch­ti­gung noch eines Organ­i­sa­tion­sre­gle­ments bedurfte.