Einem Notariatsbewerber wurde nach einer strafrechtlichen Verurteilung (wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamteund Verletzung von Verkehrsregeln; bei einer Polizeikontrolle wegen Fahrens ohne Sicherheitsgurt und am Handy war er mit einem Reifen gegen den Fuss des Polizisten gefahren) durch die Verwaltungskommission desOGer ZH das Wahlfähigkeitszeugnis als Notar (§ 8 des zürcherischen Notariatsgesetzes) dauerhaft wegen Fehlens der Vertrauenswürdigkeit entzogen. Das BGer bestätigt diesen Entscheid: Zwar genügt nicht jedes strafrechtliche Verhalten im Privatleben für den Entzug des Zeugnisses; vielmehr bestimmt sich die Rechtfertigung einer solchen Massnahme nach den konkreten Umständen. Die Annahme, auch strafbare Handlungen im ausserberuflichen Bereich seien zu berücksichtigen, ist nicht willkürlich. Da Inhaber des Notariatspatents besonderes Ansehen bzw. Vertrauen geniessen, wird, darf erwartet werden, dass sie eine entsprechende Integrität aufweisen, was eine strengere Beurteilung als bei anderen Berufsgattungen rechtfertigt, wo einzig die fachlichen Qualifikationen im Vordergrund stehen. Der Entzug des Wahlfähigkeitszeugnisses hielt aufgrund der “bedenklichen Geringschätzung staatlicher Autorität” vor BV 27 stand.