2C_655/2009: Entzug des Notariatspatents wg. strafbarer Handlung im Privatbereich

Einem Notari­ats­be­wer­ber wurde nach ein­er strafrechtlichen Verurteilung (wegen Gewalt und Dro­hung gegen Behör­den und Beam­te­und Ver­let­zung von Verkehrsregeln; bei ein­er Polizeikon­trolle wegen Fahrens ohne Sicher­heits­gurt und am Handy war er mit einem Reifen gegen den Fuss des Polizis­ten gefahren) durch die Ver­wal­tungskom­mis­sion des­OGer ZH das Wahlfähigkeit­szeug­nis als Notar (§ 8 des zürcherischen Notari­ats­ge­set­zes) dauer­haft wegen Fehlens der Ver­trauenswürdigkeit ent­zo­gen. Das BGer bestätigt diesen Entscheid: Zwar genügt nicht jedes strafrechtliche Ver­hal­ten im Pri­vatleben für den Entzug des Zeug­niss­es; vielmehr bes­timmt sich die Recht­fer­ti­gung ein­er solchen Mass­nahme nach den konkreten Umstän­den. Die Annahme, auch straf­bare Hand­lun­gen im ausser­beru­flichen Bere­ich seien zu berück­sichti­gen, ist nicht willkür­lich. Da Inhab­er des Notari­atspatents beson­deres Anse­hen bzw. Ver­trauen geniessen, wird, darf erwartet wer­den, dass sie eine entsprechende Integrität aufweisen, was eine stren­gere Beurteilung als bei anderen Beruf­s­gat­tun­gen recht­fer­tigt, wo einzig die fach­lichen Qual­i­fika­tio­nen im Vorder­grund ste­hen. Der Entzug des Wahlfähigkeit­szeug­niss­es hielt auf­grund der “beden­klichen Ger­ingschätzung staatlich­er Autorität” vor BV 27 stand.