5D_179/2009: Kein Beweis des Zugangs durch Faxsendeprotokoll mit “OK”-Vermerk

Das BGer hält fest, dass der Beweis des Zugangs eines Faxschreibens nicht durch Vor­lage des Versende­pro­tokolls geführt wer­den kann. Im vor­liegen­den Fall war strit­tig, ob eine Zahlung an einen Anwalt mit befreien­der Wirkung erfol­gte oder der Wider­ruf dessen Einziehungser­mäch­ti­gung vor der Zahlungsaus­lö­sung zuge­gan­gen war).

Das BGer hat­te hier an sich keinen Anlass, die Beweiswürdi­gung der Vorin­stanz (KGer GR) zu kri­tisieren, weil sie nicht sub­stan­ti­iert gerügt wor­den war. Es sagt aber Folgendes:

Eine Auseinan­der­set­zung mit diesen Präjudizien und der Kri­tik an der Beweiswürdi­gung der Vorin­stanz sowie der Würdi­gung des Ver­hal­tens des Rechtsvertreters des Beschw­erdegeg­n­ers kann unterbleiben, denn die Beschw­erde­führerin set­zt sich mit der Haupter­wä­gung des Kan­ton­s­gerichts (E. 3.1 hier­vor) nicht auseinan­der. Das gilt namentlich für das Argu­ment, es läge keine Kopie des Wider­rufs der Voll­macht vom 4. März 2008 vor, auf der die Zeit, Emp­fangsnum­mer oder ähn­liche bestäti­gende Merk­male auf dem Kopf des Faxschreibens gedruckt wären. Dann wäre in der Tat der Anscheins­be­weis für den Zugang der Mit­teilung erbracht wor­den. Das Kan­ton­s­gericht hat denn auch zu Recht darauf hingewiesen, dass bei wichti­gen Schrift­stück­en wegen des Risikos eines Leerblattes oder eines unle­ser­lichen Blattes eine Emp­fangs­bestä­ti­gung beige­fügt wer­den sollte mit der Bitte, diese umge­hend unter­schrieben zurück­z­u­fax­en (ana­log dem Versenden eines eingeschriebe­nen Briefes). Die Vorin­stanz hat deshalb mit der Ver­weigerung der Recht­söff­nung kein Bun­desrecht ver­let­zt, indem sie befun­den hat, der O.K.-Vermerk auf dem Fax­pro­tokoll habe für den Nach­weis des Wider­rufs der Voll­macht durch die Beschw­erde­führerin nicht genügt.”