Das BGer hält fest, dass der Beweis des Zugangs eines Faxschreibens nicht durch Vorlage des Versendeprotokolls geführt werden kann. Im vorliegenden Fall war strittig, ob eine Zahlung an einen Anwalt mit befreiender Wirkung erfolgte oder der Widerruf dessen Einziehungsermächtigung vor der Zahlungsauslösung zugegangen war).
Das BGer hatte hier an sich keinen Anlass, die Beweiswürdigung der Vorinstanz (KGer GR) zu kritisieren, weil sie nicht substantiiert gerügt worden war. Es sagt aber Folgendes:
“Eine Auseinandersetzung mit diesen Präjudizien und der Kritik an der Beweiswürdigung der Vorinstanz sowie der Würdigung des Verhaltens des Rechtsvertreters des Beschwerdegegners kann unterbleiben, denn die Beschwerdeführerin setzt sich mit der Haupterwägung des Kantonsgerichts (E. 3.1 hiervor) nicht auseinander. Das gilt namentlich für das Argument, es läge keine Kopie des Widerrufs der Vollmacht vom 4. März 2008 vor, auf der die Zeit, Empfangsnummer oder ähnliche bestätigende Merkmale auf dem Kopf des Faxschreibens gedruckt wären. Dann wäre in der Tat der Anscheinsbeweis für den Zugang der Mitteilung erbracht worden. Das Kantonsgericht hat denn auch zu Recht darauf hingewiesen, dass bei wichtigen Schriftstücken wegen des Risikos eines Leerblattes oder eines unleserlichen Blattes eine Empfangsbestätigung beigefügt werden sollte mit der Bitte, diese umgehend unterschrieben zurückzufaxen (analog dem Versenden eines eingeschriebenen Briefes). Die Vorinstanz hat deshalb mit der Verweigerung der Rechtsöffnung kein Bundesrecht verletzt, indem sie befunden hat, der O.K.-Vermerk auf dem Faxprotokoll habe für den Nachweis des Widerrufs der Vollmacht durch die Beschwerdeführerin nicht genügt.”