6B_148/2010: Verwertbarkeit von Privatgutachten

Das Bun­des­gericht äussert sich im Urteil vom 26. April 2010 (6B_148/2010) zur Bedeu­tung von Privatgutachten: 

1.4 […] Wohl hat ein Parteigutacht­en nicht den gle­ichen Stel­len­wert wie ein Gutacht­en, das von der Unter­suchungs­be­hörde oder vom Gericht einge­holt wor­den ist. Der Pri­vatgutachter wird von ein­er Partei beauf­tragt, weshalb er nicht unab­hängig und unpartei­isch ist wie der amtliche Sachver­ständi­ge. Auch fällt er nicht unter den Anwen­dungs­bere­ich von Art. 307 StGB betr­e­f­fend falsches Gutacht­en. Den Parteigutacht­en wird denn auch nach der Recht­sprechung des Bun­des­gerichts nicht die Qual­ität von Beweis­mit­teln, son­dern von blossen Parteivor­brin­gen beigemessen (BGE 132 III 83 E. 3.4 S. 87 f. mit Hinweisen).