Das Bundesgericht äussert sich im Urteil vom 26. April 2010 (6B_148/2010) zur Bedeutung von Privatgutachten:
1.4 […] Wohl hat ein Parteigutachten nicht den gleichen Stellenwert wie ein Gutachten, das von der Untersuchungsbehörde oder vom Gericht eingeholt worden ist. Der Privatgutachter wird von einer Partei beauftragt, weshalb er nicht unabhängig und unparteiisch ist wie der amtliche Sachverständige. Auch fällt er nicht unter den Anwendungsbereich von Art. 307 StGB betreffend falsches Gutachten. Den Parteigutachten wird denn auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht die Qualität von Beweismitteln, sondern von blossen Parteivorbringen beigemessen (BGE 132 III 83 E. 3.4 S. 87 f. mit Hinweisen).