Archivierung von Patientendaten und Verletzung des Arztgeheimnisses

Ärzte und ihre Hil­f­sper­so­n­en, die Patien­ten­doku­men­ta­tio­nen an ein Staat­sarchiv über­mit­teln oder die Über­mit­tlung ermöglichen, ver­let­zen das Arzt­ge­heim­nis und machen sich somit straf­bar gemäss Art. 321 StGB, da für die Weit­er­gabe der Dat­en keine genü­gende geset­zliche Grund­lage beste­ht. Zu diesem Schluss kommt das Bun­de­samt für Jus­tiz (EJPD) in seinem Gutacht­en vom 30. Juni 2010.

Die Archivierung von Patien­ten­dat­en liesse sich allen­falls durch ein Gesetz recht­fer­ti­gen, das sich spez­i­fisch an Ärzte und ihre Hil­f­sper­so­n­en richtet. Da ein solch­es Gesetz das Grun­drecht auf infor­ma­tionelle Selb­st­bes­tim­mung (Art. 13 Abs. 2 BV) ein­schränken würde, wäre aber sorgfältig zu prüfen, inwieweit die Archivierung von Patien­ten­dat­en durch ein öffentlich­es Inter­esse gerecht­fer­tigt und ver­hält­nis­mäs­sig wäre (Art. 36 BV).

Das Gutacht­en des EJPD wurde am 1. Dezem­ber 2010 in der VPB 3/2010, S. 87–90 unter der Nr. 2010.9 veröffentlicht.