Ärzte und ihre Hilfspersonen, die Patientendokumentationen an ein Staatsarchiv übermitteln oder die Übermittlung ermöglichen, verletzen das Arztgeheimnis und machen sich somit strafbar gemäss Art. 321 StGB, da für die Weitergabe der Daten keine genügende gesetzliche Grundlage besteht. Zu diesem Schluss kommt das Bundesamt für Justiz (EJPD) in seinem Gutachten vom 30. Juni 2010.
Die Archivierung von Patientendaten liesse sich allenfalls durch ein Gesetz rechtfertigen, das sich spezifisch an Ärzte und ihre Hilfspersonen richtet. Da ein solches Gesetz das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) einschränken würde, wäre aber sorgfältig zu prüfen, inwieweit die Archivierung von Patientendaten durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig wäre (Art. 36 BV).
Das Gutachten des EJPD wurde am 1. Dezember 2010 in der VPB 3/2010, S. 87–90 unter der Nr. 2010.9 veröffentlicht.