Das Bundesgericht äussert sich im Urteil vom 1. Juni 2010 (6B_30/2010) zur Unschuldsvermutung und zur Prozesskostenentschädigung. Der wegen Veruntreuung gemäss gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB verurteilte Beschwerdeführer hatte die Entscheidung der Vorinstanz unter anderem gerügt mit der Begründung, sie verletze nicht nur die Unschuldsvermutung als Beweislastregel und das Aussageverweigerungsrecht, sondern setze auch die zu vergütenden Stunden und den Stundenansatz zu tief an.
Eine Verletzung der Unschuldsvermutung konnte das Bundesgericht nicht erkennen:
4.1 Als Beweislastregel bedeutet der Grundsatz in dubio pro reo, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen. Der Grundsatz ist verletzt, wenn der Strafrichter einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen bzw. er habe bestimmte Entlastungsbeweise nicht beigebracht (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweis). Die Behörden würdigen die Beweise jedoch frei (Art. 249 BStP). Der Richter kann aus der Weigerung des Beschuldigten, nähere Angaben zum Sachverhalt zu machen, seine Schlüsse ziehen, sofern eine Erklärung des Beschuldigten angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden dürfte und dieser sich nicht zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht beruft. Weigert sich der Beschuldigte, zu seiner Entlastung erforderliche Angaben zu machen und fehlen Anhaltspunkte für die Richtigkeit seiner entlastenden Behauptungen, darf das Gericht in freier Beweiswürdigung zum Schluss kommen, dessen Vorbringen seien als unglaubhaft zu qualifizieren. Darin liegt weder eine Verletzung des Aussageverweigerungsrechts des Beschuldigten noch eine verfassungswidrige Umkehr der Beweislast (Urteile des Bundesgerichts 1P.684/2001 vom 3. Juni 2002 E. 2.2; 1P.641/2000 vom 24. April 2001, E. 3 und 4 mit Hinweisen; 1P.496/1993 vom 12. November 1993 E. 3b).
Die Prozessentschädigung, die durch die Vorinstanz festgesetzt wurde, weil “keine genügend spezifizierte Entschädigungsforderung” vorgelegen habe und “ein dem Verfahren angepasster notwendiger Verteidigungsaufwand in dieser Höhe unter keinem Titel auch nur ansatzweise plausibel” erschienen sei, sieht das Bundesgericht ebenfalls als gerechtfertigt an. Die Argumentation des Beschwerdeführers, die “Detaillierung der Honorarnote unterliege dem Anwaltsgeheimnis und hätte vom Gericht gar nicht verlangt werden dürfen”, weshalb die “von der Vorinstanz als angemessen erachteten Aufwendungen […] willkürlich und ungenügend begründet” seien, lehnte es ab:
5.3.4 Zu den Tatsachen, welche vom Anwaltsgeheimnis erfasst werden, gehört schon der Umstand des Bestehens eines Mandats zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Klienten (vgl. Urteile 2C_508/2007 vom 27. Mai 2008 E. 2.1; 1S.5/2006 vom 5. Mai 2006 […] E. 5.3.1). Ist das Mandatsverhältnisses, wie im Zusammenhang mit der Entschädigungsfrage bei einem Freispruch, schon bekannt, fällt allerdings nicht jede Information über erbrachte Verteidigungsleistungen unter das Anwaltsgeheimnis, wenn daraus keine Schlüsse auf deren materiellen Inhalt oder die Verteidigungsstrategie gezogen werden können (Urteil 1S.5/2006 vom 5. Mai 2006 E. 5.3.1). Unproblematisch ist es daher, wenn vom Freigesprochenen im Zusammenhang mit der Beurteilung der Prozessentschädigung verlangt wird, dass die Rechnungspositionen in den eingereichten Honorarnoten auch nach der Art der Tätigkeit (Aktenstudium, Korrespondenz, Besprechung, Telefonate, Verfassen von Rechtsschriften, juristische Recherchen, Teilnahme an Verhandlungen, Reisezeit etc.) spezifiziert werden. Der Freigesprochene wird damit nicht zur Preisgabe von Informationen gezwungen, welche dem Anwaltsgeheimnis unterliegen. Allzu detaillierte Angaben über Art, Ort und Zeit der Vornahme bestimmter Leistungen, welche Rückschlüsse z.B. auf das Verhalten des Beschuldigten oder die Verteidigungsstrategie zulassen, dürfen hingegen nicht verlangt werden (vgl. Urteil 1S.5/2006 vom 5. Mai 2006 E. 5.3.1).
Schliesslich zeigt das Bundesgericht auf, warum in diesem Fall auch kein Anspruch auf die volle Entschädigung, die zwischen Beschwerdeführer und seinem Rechtsbeistand vereinbart worden war, bestanden habe:
5.4.2 § 15 Abs. 2 AnwT sieht einen Stundenansatz von Fr. 180.– bis Fr. 300.– vor. Für die Bestimmung des Honoraransatzes ist im Einzelfall auf die allgemeinen Regeln von § 2 AnwT zurückzugreifen, wonach die Honorare innerhalb der im Tarif festgelegten Grenzen nach der Schwierigkeit des Falles sowie nach dem Umfang und der Art der angemessenen Bemühungen festzulegen sind. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers gilt dies auch für private Mandate mit einem vereinbarten Honoraransatz (Urteil 6B_497/2007 vom 13. November 2007 E. 2.5.1). […] Zwar kann dies im Ergebnis zur Folge haben, dass der Freigesprochene einen Teil seiner privaten Verteidigungskosten aufgrund des mit seinem Anwalt vereinbarten höheren Stundenansatzes selber tragen muss. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass den Beschuldigten auch eine gewisse Schadensminderungspflicht trifft, weshalb er mit seinem Verteidiger nicht einen beliebigen, vom Staat zu entschädigenden Stundenansatz vereinbaren kann. Der Stundenansatz von Fr. 250.– ist im Verhältnis zu den heute unter Strafverteidigern im freien Dienstleistungsverkehr teilweise (zu Recht oder Unrecht) praktizierten Ansätzen eher tief. Das Bundesgericht erachtete im Entscheid BGE 132 I 201 E. 7 einen Ansatz in der Grössenordnung von Fr. 150.– pro Stunde als kostendeckend, womit dem anwaltlichen Vertreter beim angewendeten Satz von Fr. 250.– pro Stunde ein dem Berufsstand angemessener Verdienst verbleibt. Dem Beschuldigten sollte es daher auch zu diesen Bedingungen möglich sein, einen Anwalt seiner Wahl zu mandatieren. Ein Stundenansatz von Fr. 250.– in Fällen mittlerer Komplexität bzw. von Fr. 200.– oder Fr. 220.– in weniger komplexen Verfahren wurde auch in unlängst ergangenen Entscheiden als mit dem Willkürverbot vereinbar erklärt (vgl. etwa Urteile 6B_668/2009 vom 5. März 2010 E. 3.2 mit Hinweis; 6B_347/2009 vom 10. September 2009 E. 2; 6B_194/2008 vom 11. August 2008 E. 3.3.2 […]).
5.4.3 Der Angeschuldigte hat Anspruch darauf, sich durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen (Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK). Das Recht auf freie Verteidigung kann der Angeklagte nur beanspruchen, wenn er diesen bezahlen kann ([…]). Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK statuiert bei Mittellosigkeit des Angeklagten einen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, regelt im Übrigen jedoch die Kostenfolge der Verteidigung beispielsweise im Falle eines Freispruchs nicht. Reichen die dem Angeschuldigten zur Verfügung stehenden Mittel lediglich aus, um einen Rechtsanwalt mit einem durchschnittlichen oder relativ tiefen Stundenansatz zu mandatieren, kann ihm dies nicht schaden. Bietet auch dieser Gewähr für eine wirksame Verteidigung, kann darin keine Verletzung von Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK gesehen werden, nachdem auch der gänzlich mittellose Angeschuldigte seinen amtlichen Verteidiger nicht frei wählen kann. Die Entschädigung eines tieferen Stundenansatzes als den mit dem privaten Verteidiger vereinbarten verstösst nicht gegen Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK.