Im Zusammenhang mit der soeben zusammengefassten Entscheidung (siehe untenstehenden Beitrag) reichte die Unfallbeteiligte eine weitere Beschwerde ein, hingegen mit Urteil vom 20. April 2011 (1B_3/2011) abgewiesen wurde. Die Beschwerde richtete sich gegen die Einstellung der Strafuntersuchung, welche gegen die Beschwerdeführerin selbst geführt wurde, mit dem Antrag, in der Entscheidbegründung festzuhalten, dass ein sie treffendes strafrechtliches Verschulden ausdrücklich zu verneinen sei.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, weil definitiven Verfahrenseinstellungen die rechtlichen Wirkungen eines gerichtlichen Freispruches (Art. 320 Abs. 4 Eidg. StPO) innewohnen:
2.3 […] Die Einstellung (oder der Freispruch) “mangels Beweisen” oder auch wegen eines materiellen gesetzlichen Strafbefreiungsgrundes führt nicht zu einem “Freispruch zweiter Klasse”. Die Verfahrenserledigung zieht grundsätzlich die gleichen Rechtskraftwirkungen nach sich wie die Einstellung (oder der Freispruch) mangels Tatbestandes oder wegen positiven Nachweises der Unschuld […]. Eine Einstellung mit einem Schuldvorwurf zu verbinden, wäre mit der strafrechtlichen Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 10 Abs. 1 Eidg. StPO) nicht vereinbar […].
Im vorliegenden Fall war die Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht legitimiert, eine zu ihren Gunsten erfolgte definitive Verfahrenseinstellung anzufechten, mit dem blossen Ziel, eine andere juristische Begründung des Einstellungsbeschlusses zu erwirken:
2.4 […] Ob eine rechtsuchende Person vom angefochtenen Entscheid beschwert ist (im Sinne von Art. 81 Abs. 1 BGG), ergibt sich aus dem Dispositiv […]. Es besteht kein rechtlich geschütztes Interesse an der zusätzlichen Prüfung und positiven Feststellung, dass eine folgenlose Verfahrenseinstellung (mit Wirkung eines Freispruchs) nicht “nur” wegen eines materiellstrafrechtlichen Strafbefreiungsgrundes geboten sei, sondern dass es darüber hinaus auch noch zum Vornherein an jeglicher strafrechtlichen Schuld bzw. Tatbestandsmässigkeit fehle. Ein Anspruch auf gerichtliche Feststellung der Schuldlosigkeit liesse sich auch aus der Unschuldsvermutung nicht ableiten […].
Es drängte sich hier auch keine ausnahmsweise Zulassung der Beschwerde zur spezifischen Gewährleistung der Unschuldsvermutung auf:
2.5 …] Im vorliegenden Fall ist es nicht zu einem Schuldspruch per Strafbefehl oder Urteil gekommen, sondern zu einer folgenlosen Einstellung des Verfahrens. Bei definitiven Einstellungen — auch gestützt auf gesetzliche Strafbefreiungsgründe — wird bewusst von einer Entscheidung über die Stichhaltigkeit einer Anklage und damit von einer formellen Schuldfeststellung abgesehen […].
2.5.2 Zwar […] darf ein Einstellungsbeschluss keine Schuldfeststellung enthalten. Damit der Rückgriff auf gesetzliche Strafbefreiungsgründe überhaupt eine Anwendungsgrundlage haben kann, darf aber in entsprechenden Einstellungsbeschlüssen von einem hinreichenden Tatverdacht bzw. einer hypothetischen Strafbarkeit ausgegangen werden ([…]. Wo eine Strafbarkeit schon zum Vornherein wegfiele, bestünde jedenfalls kein Anlass mehr zur Anwendung von besonderen gesetzlichen Strafbefreiungsgründen. […]