Das Bundesgericht hiess mit Urteil vom 23. Juni 2010 (6B_323/2010) eine Beschwerde gut, die sich gegen die Strafzumessung mit der Begründung richtete, die Vorinstanz habe eine deutlich zu hohe Strafe ausgesprochen und auf eine falsche Strafart erkannt.
Bei der Beurteilung der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe äussert sich das Bundesgericht eingangs zu den Grenzen der Gesamtstrafenbildung gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB:
2.2 […] Das Asperationsprinzip kommt nur bei mehreren gleichartigen Strafarten zum Zug. Muss das Gericht einerseits für ein Vergehen eine Freiheits- oder Geldstrafe, andererseits für eine Übertretung eine Busse aussprechen, ist Art. 49 Abs. 1 StGB nicht anwendbar. Übertretungen sind somit stets mit Busse zu ahnden, selbst wenn gleichzeitig eine Verurteilung wegen eines Vergehens oder eines Verbrechens erfolgt ([…] 6B_65/2009 vom 13.07.2009 E. 1.2 und 6B_890/2008 vom 6.4.2009 E. 7.1).
Weiter heisst es zur Berechnung der Gesamtstrafe:
3.2 […] Nach der gesetzlich vorgesehenen Methode hat das Gericht indes von der Einsatzstrafe auszugehen und diese in einer Gesamtwürdigung angemessen zu erhöhen […]. Zwar hindert dies das Sachgericht nicht, das Mass der Einsatzstrafe und den Umfang der Schärfung in Zahlen auszudrücken, zumal das Sachgericht die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe angestellt hat, in seinem Urteil so darstellen muss, dass erkennbar wird, welche Gesichtspunkte es in welchem Sinne berücksichtigt hat. Aufgrund dessen können Zahlenangaben ausnahmsweise geboten sein, wenn die Prüfung, ob die Strafzumessung mit dem Bundesrecht im Einklang steht, ohne zahlenmässige Angabe der Höhe der jeweiligen Strafen nicht möglich ist (BGE 118 IV 119 E. 2b; 127 IV 101 E. 2c).
[…] bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt innerhalb des erweiterten Strafrahmens gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB gewürdigt werden. Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen […].
Zudem führt das Bundesgericht folgendes zur Gesamtstrafenbildung im Rücksetzungsverfahren nach Art. 89 Abs. 6 StGB aus:
2.3 [Dabei] hat das Gericht methodisch von derjenigen Strafe als “Einsatzstrafe” auszugehen, die es für die während der Probezeit neu verübte Straftat nach den Strafzumessungsgrundsätzen von Art. 47 ff. StGB ausfällt. Die für die neuen Straftaten ausgefällte Freiheitsstrafe bildet als Einsatzstrafe die Grundlage der Asperation. Das Gericht hat diese folglich mit Blick auf den Vorstrafenrest angemessen zu erhöhen. Daraus ergibt sich die Gesamtstrafe im Rückversetzungsverfahren (BGE 135 IV 146 E. 2.4.1).
Zuletzt hält das Bundesgericht in E. 3.1 fest, dass es „für sich allein allerdings noch keinen Grund für die Annahme einer bundesrechtswidrigen Strafzumessung“ darstelle, wenn die ausgesprochene Strafe deutlich über den Strafmassempfehlungen der Staatsanwaltschaft liegt, „zumal derartigen Tarifen lediglich Richtlinienfunktion zukommt und diese dem Richter nur als Orientierungshilfe dienen, ohne ihn zu binden“.