Das BVerwGer schützt den Entscheid des IGE, das Zeichen “GRAN MAESTRO” als für Tequila beschreibend nicht einzutragen.
Das IGE hatte die Eintragung der Wortmarke “GRAN MAESTRO” in Klasse 33 u.a. für Tequila zurückgewiesen, weil die Bezeichnung eine grammatikalisch korrekte Wortkombination sei, der die Bedeutung “grosser Meister” zukomme. Für die massgeblichen italienischsprachigen Abnehmerkreise sei dies eine werbemässig anpreisende Angabe in Bezug auf deren Qualität (MSchG 2 a). Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, dies könnte nur für die Wortkombination “grande maestro” gelten, aber nicht für die verkürzte Form “gran maestro”. Diese Form habe die eigenständige Bedeutung “Grossmeister” oder “Hofmeister”.
Das BVerwGer weist die Beschwerde ab. Die Sonderbedeutungen seien veraltet, und veraltete Sinngehalte, die den massgeblichen Verkehrskreisen mittlerweile überwiegend unbekannt sind, werden nach der Lehre nicht berücksichtigt. Das Zeichen wecke “GRAN MAESTRO” unmittelbar die Erwartung,
dass ein grosser Meister die bezeichneten Getränke hergestellt habe. Dass das Zeichen als Gemeinschaftsmarke eingetragen ist, änderte daran nichts (ausländische Eintragungsentscheide haben keine Präjudizwirkung).