Nach einem Freispruch erhielt X. eine Entschädigung für entstandene Prozessumtriebe und unbegründete Untersuchungshaft. Das Obergericht ZG hatte den vorgetragenen Verteidigungsaufwand allerdings von 1’179 auf 620 Stunden erheblich gekürzt, weil das Honorar des Rechtsanwaltes einen angemessenen Zeitaufwand übersteige (vgl. § 15 Abs. 1 AnwT/ZG). X erhob dagegen Beschwerde vor dem Bundesgericht, das die Höhe der vorinstanzlich zugesprochenen Entschädigung (vgl. § 57 Abs. 1 StPO/ZG) mit Urteil vom 16. September 2010 (6B_528/2010) bestätigte.
Zur Beurteilung, ob der Aufwand des Verteidigers in einem vernünftigen Verhältnis zur erbrachten Leistung steht (vgl. Urteil 6B_799/2007 vom 19. Juni 2008 E. 3.3.3), kann laut Bundesgericht auch ein Vergleich der Honorarforderungen aller am Verfahren beteiligten Anwälte herangezogen werden:
2.5.1 […] Erscheint der getätigte Aufwand in Anbetracht der sich im Strafverfahren stellenden Probleme offensichtlich unverhältnismässig, ist ein Vergleich mit dem Verteidigungsaufwand der Mitbeschuldigten zulässig. […] Gelangt das Gericht zur Überzeugung, die Verteidiger mit dem tiefen Stundenaufwand seien ihren Pflichten als Strafverteidiger vollumfänglich nachgekommen, während andere einen unverhältnismässigen und teilweise unnötigen Aufwand betrieben, ist ein Honorarvergleich auch unter diesen Umständen nicht willkürlich. […] beispielsweise [lässt] der blosse Seitenumfang der Plädoyernotizen nicht zwingend Rückschlüsse auf den für die Vorbereitung der Hauptverhandlung getätigten Aufwand zu[…], nachdem weitschweifige Ausführungen und Wiederholungen nicht mit einem grossen Arbeitsaufwand verbunden sein müssen, während umgekehrt die Vorbereitung eines bewusst kurz gefassten und auf das Wesentliche beschränkten Plädoyers viel Zeit in Anspruch nehmen kann.
Für die konkrete Berechnung des Verteidigerhonorars verweist das Bundesgericht auf § 15 Abs. 2 AnwT, der einen Stundenansatz von 180.– bis 300.– CHF vorsieht, sowie auf § 2 AnwT, wonach die Honorare innerhalb der im Tarif festgelegten Grenzen nach der Schwierigkeit des Falles sowie nach dem Umfang und der Art der angemessenen Bemühungen festzulegen sind:
3.2 […] Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers gilt dies auch für private Mandate mit einem vereinbarten höheren Honoraransatz (Urteile des Bundesgerichts 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 5.4.2; 6B_497/2007 vom 13. November 2007 E. 2.5.1). Die Entschädigung von Fr. 250.– pro Stunde ist im Verhältnis zu den heute unter Strafverteidigern im freien Dienstleistungsverkehr praktizierten Ansätzen eher tief. Das Bundesgericht erachtete jedoch einen Stundenansatz von Fr. 250.– in Fällen mittlerer Komplexität bzw. von Fr. 200.– oder Fr. 220.– in weniger komplexen Verfahren auch in unlängst ergangenen Entscheiden als mit dem Willkürverbot vereinbar (vgl. Urteil 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 5.4.2 und die dort zitierten Entscheide). Die Entschädigung eines tieferen Stundenansatzes als den mit dem privaten Verteidiger vereinbarten verstösst nicht gegen Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK, wenn auch ein Rechtsanwalt mit einem durchschnittlichen oder relativ tiefen Stundenansatz Gewähr für eine wirksame Verteidigung bietet (Urteil 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 5.4.3).