Das BVerwGer hat die Eintragung einer dreidimensionalen Marke (genauer: Formmarke) für eine wellenförmige Verpackung (vgl. untenstehende Abb.) für u.a. Fische und Fertiggerichte in Klasse 43 abgewiesen. Eine Waren- oder Verpackungsform kann nach der Panton-Praxis nur eingetragen werden, wenn sie sich
“von sämtlichen im beanspruchten Waren- oder Dienstleistungssegment im Zeitpunkt des Entscheids über die Eintragung im Markenregister üblichen Formen auffällig unterscheid[t]. […] Damit einer konkreten Form ursprüngliche Unterscheidungskraft zukommen kann, muss ihre auffällige Eigenart auch als Herkunftshinweis taugen, was insbesondere bei grosser Formenvielfalt im beanspruchten Warensegment regelmässig zu verneinen ist, sofern sich die als Marke beanspruchte dreidimensionale Form nicht vollständig von den im Zeitpunkt der Eintragung vorhandenen Gestaltungen unterscheidet”.
Wellenverpackung (3D) |
Zunächst hält das BVerwGer daran fest, insoweit nicht zwischen Waren- und Verpackungsformen zu unterscheiden (obwohl in der Lehre vertreten wird, Verpackungsformen seien als Marketingmittel gut geeignet). Dass die Verpackungsform mit mehreren Designpreisen ausgezeichnet wurde, spielte keine Rolle, was das BVerwGer u.a. mit der unterschiedlichen Zielsetzung des Marken- und des Designrechts begründete.
Seine Beurteilung der Kennzeichnungskraft der strittigen Verpackungsform leitete das BVerwGer mit folgendem Satz ein:
“Besteht in einem bestimmten Warensegment eine grosse Formenvielfalt, steigen entsprechend die Anforderungen an die Unterscheidungskraft einer Form, denn diese muss sich vollständig von den im Zeitpunkt der Eintragung vorhandenen Gestaltungen unterscheiden”
Im hier beanspruchten Warensegment sei die Formenvielfalt relativ gross. Die strittige Form sei eine im Wesentlichen rechteckige Verpackung, was für Fischverpackungen üblich sei. Insgesamt erscheine sie als (ebenfalls typische) Schale, als eine (wenn auch ästhetische und attraktive) Variante einer gewöhnlichen Fischverpackung. Daher:
“Zwar hat die Beschwerdeführerin mit ihrer Wellenverpackung, soweit ersichtlich, den bestehenden Formenschatz erweitert. Dies ist jedoch unerheblich. Neuheit ist kein markenrechtliches Kriterium, sondern ein solches des Patent- und Designrechts (vgl. bereits E. 4.1). Entscheidend ist nicht, dass die zu beurteilende Form sich von den Konkurrenzprodukten unterscheidet. Massgebend ist einzig, dass die Abweichung von dem im betreffenden Warensegment üblichen Formenschatz für die Abnehmer unerwartet und ungewöhnlich ist.”