4A_633/2010: Restriktive Eintragungspraxis bei Verpackungen vorläufig bestätigt — Wellenverpackung (3D) (amtl. Publ.)

Wellen­ver­pack­ung (3D)

Das BVGer hat­te an 15. Okto­ber 2010 die Ein­tra­gung ein­er For­m­marke für eine wellen­för­mige Ver­pack­ung für u.a. Fis­che ver­weigert (s. Abb.), weil diese vor dem Hin­ter­grund vom im betr­e­f­fend­en Warenseg­ment üblichen For­men­schatz für die Abnehmer nicht uner­wartet und ungewöhn­lich und daher dem Gemeingut iSv MSchG 2 a war (wir haben berichtet). Das BGer weist die Beschw­erde gegen dieses Urteil jet­zt ab und bestätigt dadurch die restrik­tive Ein­tra­gung­sprax­is bei Formmarken.

Die Beschw­erde­führerin hat­te vor BGer gel­tend gemacht, die Auf­fas­sung, dass eine Form nur unter­schei­dungskräftig sei, wenn sie als Marke erkan­nt bzw. ver­standen wird, sei eine zu hohe “dog­ma­tis­che Ein­trittshürde”. Zudem sei der Erfahrungssatz, bei For­m­marken könne die Unter­schei­dungskraft man­gels Gewöh­nung der Abnehmer weniger leicht bejaht wer­den bei Wort- oder Bild­marken, falsch. Im Gegen­teil sei zwis­chen Waren- und Ver­pack­ungs­for­men zu unterscheiden. 

Das BGer stellt zuerst fest, die Unter­schei­dungskraft von For­men sei nach den gle­ichen Kri­te­rien zu beurteilen wie bei anderen Zeichen; auch bei ein­er Ver­pack­ung komme es darauf  an, ob sie den mass­ge­blichen Verkehrskreisen eine Unter­schei­dung der Pro­duk­te nach ihrer Herkun­ft ermögliche.

Zudem schliesse der Durch­schnittsver­brauch­er allein aus der Form der Ver­pack­ung gewöhn­lich nicht unmit­tel­bar auf die Herkun­ft der Waren. Das BGer nimmt aber eine Dif­feren­zierung dieses Erfahrungssatzes vor für Pro­duk­te, deren Ver­pack­ung beson­ders beachtet wird:

Es mag zwar zutr­e­f­fen, dass die Wahrnehmung des Pub­likums in dieser Hin­sicht im Wan­del begrif­f­en ist. Ent­ge­gen der in der Beschw­erde vertrete­nen Ansicht kann jedoch nicht davon aus­ge­gan­gen wer­den, dass sich der Schweiz­er Durch­schnittskon­sument inzwis­chen ganz all­ge­mein daran gewöh­nt habe, in Ver­pack­ungs­for­men ein herkun­ft­shin­weisendes Zeichen zu erken­nen. […] In bes­timmten Pro­duk­t­seg­menten, in denen der Kon­sument den For­mge­bun­gen eine beson­dere Aufmerk­samkeit wid­met, weil regelmäs­sig auch die Form als Unternehmen­sh­in­weis bewor­ben wird (wie etwa bei Par­füm­fla­cons), mag dieser Prozess einge­set­zt haben bzw. bere­its fort­geschrit­ten sein […]. Für die über­wiegende Anzahl der in mehr oder weniger vari­a­tion­sre­ich­er Abwand­lung einiger Grund­for­men auftre­tenden Gestal­tun­gen von Waren­ver­pack­un­gen des Massenkon­sums dürfte es jedoch auch im heuti­gen Zeit­punkt dabei bleiben, dass ihnen eher sel­ten unmit­tel­bare Unter­schei­dungskraft zukommt. ” 

Im konkreten Fall war die Ver­pack­ung auch aus Sicht des BGer nicht unter­schei­dungskräftig. Sie beschränk­te sich auf Hin­weise auf die Ware und ästhetis­che Stilele­mente; als Hin­weis auf ein bes­timmtes Unternehmen werde sie nicht wahrgenommen.