Das BVerwGer bejaht das Vorliegen einer mittelbaren Verwechslungsgefahr zwischen der älteren Wortmarke “RED BULL” (für Spirituosen und Liköre) und der jüngeren Wortmarke “DANCING BULL” (für alkoholische Getränke ausgenommen Biere).
Das Zeichen “RED BULL” wird nicht durch eine ältere Drittmarke für Energydrinks verwässert, u.a. weil die sog. “Abstandslehre” für das Markenrecht nur noch vereinzelt vertreten werde. Eine Verwässerung durch viele ähnliche Marken sei zwar dennoch denkbar, aber bei einem einzigen Drittzeichen könne davon nicht ausgegangen werden.
RED BULL ist eine Serienmarke; die Markeninhaberin hat auch “BLACK BULL”, “WHITE BULL” und “BLUE BULL” hinterlegt. “DANCING BULL” folgt der Bauweise dieser Serienmarke zwar nicht. Es handelt sich bei den strittigen Zeichen jedoch in beiden Fällen um Phantasiebezeichnungen.
“Sie führen gedanklich in eine ähnliche und zumindest im Warenzusammenhang verwandte Richtung einer etwas “comichaften”, übermütigen Beziehung zu den gekennzeichneten Alkoholika. Die Botschaft hinter den Marken wird dadurch sinnverwandt: Das Konsumieren der Waren soll Spass machen und eine fröhliche Lebenshaltung unterstreichen. Zwischen Marken, die diese Botschaft mit einer Farbbezeichnung über ‑mitteln und Marken, die dies über andere Attribute wie “dancing” tun, besteht kein grosser gedanklicher Schritt. Der angesprochene Personenkreis konsumiert die Markenartikel aus den gleichen Gründen, weshalb der fehlende Farbaspekt in DANCING BULL als Abweichung nicht deutlich genug ins Gewicht fällt.”
Eine Verwechslungsgefahr war daher zu bejahen.