Änderungen des DSG in Kraft per 1. Dezember 2010

Heute Mittwoch, 1. Dezem­ber 2010, tritt eine Änderung des DSG in Kraft, die auf das Bun­des­ge­setz über die Umset­zung des Rah­menbeschlusses 2008/977/JI über den Schutz von Per­so­n­en­dat­en im Rah­men der polizeilichen und jus­tiziellen Zusam­me­nar­beit in Straf­sachen zurück­ge­ht (vgl. die Botschaft und unseren früheren Beitrag). Dieser Rah­menbeschluss regelt den Schutz der Dat­en, die im Rah­men der durch Schen­gen begrün­de­ten polizeilichen und jus­tiziellen Zusam­me­nar­beit bear­beit­et wer­den. Durch die Änderung des DSG erfol­gen die erforder­lichen Anpas­sun­gen allerd­ings nicht nur für solche Dat­en, son­dern auch für inner­schweiz­erische Datenbearbeitungen. 
Die Änderun­gen betr­e­f­fen den Ingress und Art. 7a, 9, 14, 18a, 18b, 21 II b, 26, 26a, 26b, 30 I, 34 I und 38a. Ein Kurzkom­men­tar zu den neuen Bes­tim­mungen kann der Botschaft ent­nom­men wer­den — im Fol­gen­den ein Auszug:

  • Ingress: “Die Artikel 31bis Absatz 2, 64, 64bis und 85 Zif­fer 1 der alten Bun­desver­fas­sung  wer­den erset­zt durch die Artikel 95, 122 und 173 Absatz 2 BV. Artikel 95 BV räumt dem Bund eine  Recht­set­zungskom­pe­tenz in Bezug auf die pri­vatwirtschaftliche Erwerb­stätigkeit ein und entspricht teil­weise Artikel 31bis Absatz 2 der alten Bun­desver­fas­sung. Artikel 122 BV behan­delt das Zivil­recht und entspricht Artikel 64 der Bun­desver­fas­sung von 1874. Artikel 173 Absatz 2 BV regelt die übri­gen Auf­gaben und Kom­pe­ten­zen der Bun­desver­samm­lung und entspricht den früheren Artikeln 84 und 85 Zif­fer 1. Artikel 64bis der alten Bun­desver­fas­sung entspricht Artikel 123 BV, der die Strafge­set­zge­bung behan­delt. Diese Bes­tim­mung ist ersat­z­los zu stre­ichen. Um die Ingresse der Geset­ze zu vere­in­heitlichen, ist näm­lich Artikel 123 BV nicht mehr anzugeben, wenn es nur um die Anpas­sung von Bes­tim­mungen des
    Neben­strafrechts geht.”
  • Art. 7a: “Artikel 7a DSG befind­et sich im 2. Abschnitt des Daten­schutzge­set­zes, der all­ge­meine Daten­schutzbes­tim­mungen enthält. Bei der Umset­zung von Artikel 16 des Rah­menbeschlusses, wonach die betrof­fene Per­son über jede Datenbeschaf­fung informiert wer­den muss, ist zu unter­schei­den zwis­chen der Daten­bear­beitung durch natür­liche oder juris­tis­che Per­so­n­en und der Daten­bear­beitung durch Bun­des­or­gane. Die Verpflich­tung, die betrof­fene Per­son über jede Datenbeschaf­fung zu informieren, gilt nicht für den Pri­vat­sek­tor, son­dern lediglich für den öffentlichen Sek­tor. Artikel 7a DSG, der die Infor­ma­tion­spflicht bei der Beschaf­fung von beson­ders schützenswerten Per­so­n­en­dat­en und Per­sön­lichkeit­spro­filen regelt, wird deshalb in den 3. Abschnitt ver­schoben, der das Bear­beit­en von Per­so­n­en­dat­en durch private
    Inhab­er von Daten­samm­lun­gen behan­delt (neuer Art. 14). Diese Bes­tim­mung hat, vor­be­haltlich einiger redak­tioneller Anpas­sun­gen, densel­ben Wort­laut wie Artikel 7a DSG. Für den öffentlichen Sek­tor wird im 4. Abschnitt (Bear­beit­en von Per­so­n­en­dat­en durch Bun­des­or­gane) eine neue Bes­tim­mung einge­fügt, die vorsieht,
    dass die betrof­fene Per­son über jede Beschaf­fung von Per­so­n­en­dat­en zu informieren ist (Art. 18a DSG). Dieser Grund­satz wird durch eine Rei­he von Aus­nah­men eingeschränkt (vgl. Kom­men­tar zu Art. 18b DSG).” 
  • Art. 9: “Die Aufhe­bung von Artikel 7a macht eine redak­tionelle Anpas­sung von Artikel 9 nötig. Neu regelt diese Bes­tim­mung nur noch die Ein­schränkun­gen des Auskun­ft­srechts; diese bleiben unverän­dert. Die Ein­schränkun­gen der Infor­ma­tion­spflicht, die bish­er eben­falls Gegen­stand von Artikel 9 waren, wer­den für die pri­vat­en Inhab­er von Daten­samm­lun­gen neu in Artikel 14 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 9 und  für den öffentlichen Sek­tor in Artikel 18a Absatz 4 und Artikel 18b geregelt. 
    Der neue Absatz 3 erset­zt Artikel 111g Absatz 2 des Bun­des­ge­set­zes über die Aus­län­derin­nen und Aus­län­der, Artikel 102f Absatz 2 des Asylge­set­zes, Artikel 32h Absatz 2 des Waf­fenge­set­zes und Artikel 18d Absatz 2 des Betäubungsmit­telge­set­zes, die bei der Umset­zung der Richtlin­ie 95/46/EG im Bere­ich der Schen­gener Zusam­me­nar­beit des ersten Pfeil­ers erlassen wur­den. Der in Absatz 3 vorge­se­hene Grund­satz ist inskün­ftig auf alle in den Anwen­dungs­bere­ich des DSG fal­l­en­den Bear­beitun­gen durch Bun­des­or­gane anwendbar.
    Der neue Absatz 4 bet­rifft nur noch die Ein­schränkun­gen des Auskun­ft­srechts für den pri­vat­en Sektor.
    Der neue Absatz 5 entspricht Artikel 9 Absatz 4 DSG. Der Entwurf sieht keine Änderung vor. So wie heute muss der Inhab­er ein­er Daten­samm­lung den Grund angeben, weshalb er die Auskun­ft ver­weigert, beschränkt oder ablehnt.”
  • Art. 14: “Diese Bes­tim­mung entspricht dem bish­eri­gen Artikel 7a DSG. Sie regelt die Infor­ma­tion­spflicht der pri­vat­en Inhab­er von Daten­samm­lun­gen. Da die Infor­ma­tion­spflicht somit neu nicht mehr im 2. Abschnitt DSG geregelt ist und Artikel 9 DSG einen neuen Regelungs­ge­gen­stand hat, wird ein neuer Absatz 5 geschaf­fen, der
    vor­sieht, dass die Infor­ma­tion­spflicht unter den gle­ichen Voraus­set­zun­gen, wie sie in Artikel 9 Absätze 1 und 4 fest­ge­hal­ten sind, eingeschränkt oder ver­weigert wer­den kann. Es han­delt sich um eine formelle Neuerung.
    Im Übri­gen ist auf die Erläuterun­gen zu Art. 7a der Botschaft des Bun­desrates vom 19. Feb­ru­ar 2003 betr­e­f­fend die Revi­sion des Daten­schutzge­set­zes hinzuweisen.” 
  • Art. 18a: “Bes­tim­mung wer­den die Anforderun­gen von Artikel 16 Absatz 1 des Rah­menbeschlusses umge­set­zt. Diese Umset­zung, die sämtliche in den Anwen­dungs­bere­ich des Daten­schutzge­set­zes fal­l­en­den Daten­bear­beitun­gen durch Bun­des­or­gane ein­schliesst, ist deshalb nötig, weil bei der Datenbeschaf­fung nicht immer abzuse­hen ist, welche Dat­en im Rah­men der polizeilichen und jus­tiziellen Schen­gener Zusam­me­nar­beit Gegen­stand ein­er Bekan­nt­gabe im Sinne des Rah­menbeschlusses sein kön­nten. Indem die Infor­ma­tion­spflicht auf sämtliche Beschaf­fun­gen von Per­so­n­en­dat­en aus­geweit­et wird, lassen sich Lück­en ver­mei­den. Artikel 18a Absatz 4 sieht jedoch vor, dass die Infor­ma­tion­spflicht der Bun­des­or­gane namentlich ent­fällt, wenn die betrof­fene Per­son bere­its informiert wurde, wenn die Spe­icherung oder die Bekan­nt­gabe der Dat­en aus­drück­lich im Gesetz vorge­se­hen ist (Bst. a) oder wenn die Infor­ma­tion nicht oder nur mit unver­hält­nis­mäs­sigem Aufwand möglich ist (Bst. b). Die in Absatz 4 Buch­staben a und b vorge­se­henen Aus­nah­men entsprechen denen nach Artikel 7a Absatz 4 DSG. Sie schränken den Umfang der Aus­dehnung der Infor­ma­tion­spflicht erhe­blich ein. Dies gilt ins­beson­dere für die Aus­nahme nach Absatz 4 Buch­stabe a, weil die Bekan­nt­gabe durch Bun­des­or­gane in den meis­ten Fällen auf ein­er geset­zlichen Grund­lage beruht.
    Bun­des­or­gane haben nach Absatz 1 neu generell nicht nur über die Beschaf­fung von beson­ders schützenswerten Per­so­n­en­dat­en und Per­sön­lichkeit­spro­filen zu informieren, son­dern über jede Beschaf­fung von Per­so­n­en­dat­en. Sie haben die betrof­fene Per­son von Amtes wegen und aktiv über jede sie betr­e­f­fende Bear­beitung zu informieren, unab­hängig davon, ob es sich um Per­so­n­en­dat­en oder um beson­ders schützenswerte Per­so­n­en­dat­en han­delt; die betrof­fene Per­son ist zu informieren, ohne dass sie aus­drück­lich darum ersucht.
    Die Pflicht der Bun­des­or­gane, eine Per­son über jede sie betr­e­f­fende Datenbeschaf­fung zu informieren, gilt heute nur für die Schen­gener Zusam­me­nar­beit im Bere­ich des ersten Pfeil­ers der EU. Sie kommt somit im Anwen­dungs­bere­ich des Bun­des­ge­set­zes über die Aus­län­derin­nen und Aus­län­der (Art. 111e), des Asylge­set­zes (Art. 102d), des Waf­fenge­setz (Art. 32g) und des Betäubungsmit­telge­setz (Art. 18b) zu tragen.
    Gemäss Absatz 2 Buch­stabe e ist der betrof­fe­nen Per­son unter anderem mitzuteilen, welche Fol­gen es hat, wenn sie sich weigert, die ver­langten Per­so­n­en­dat­en bekan­ntzugeben. Mit dieser Bes­tim­mung wird eine beste­hende Norm aus der Geset­zge­bung über­nom­men, die auf die Schen­gener Zusam­me­nar­beit im Bere­ich des ersten Pfeil­ers der EU anwend­bar ist50. Artikel 24 Absatz 1 der Verord­nung vom 14. Juni 1993 zum Bun­des­ge­setz über den Daten­schutz (VDSG), der die gle­iche Regel vor­sieht, ist demzu­folge aufzuheben.
    Absatz 3 hat den gle­ichen Wort­laut wie Absatz 3 von Artikel 7a DSG, und Absatz 4 entspricht Absatz 4 von Artikel 7a DSG. Im Übri­gen ist mutatis mutan­dis auf den Kom­men­tar zu Artikel 7a der Botschaft des Bun­desrates vom 19. Feb­ru­ar 2003 betr­e­f­fend die Revi­sion des Daten­schutzge­set­zes hinzuweisen. 
    Nach Artikel 3 Buch­stabe h DSG umfasst der Begriff «Bun­des­or­gan» nicht nur Behör­den und Dien­st­stellen des Bun­des, son­dern auch Per­so­n­en, soweit sie mit öffentlichen Auf­gaben des Bun­des betraut sind. Die grund­sät­zliche Pflicht, die betrof­fe­nen Per­so­n­en über jede Beschaf­fung von Per­so­n­en­dat­en zu informieren, kön­nte die Wet­tbe­werb­s­fähigkeit von Per­so­n­en beein­trächti­gen, die geset­zliche Auf­gaben für die Eidgenossen­schaft wahrnehmen. Absatz 5 sieht deshalb vor, dass der Bun­desrat die Infor­ma­tion­spflicht auf die Beschaf­fung von beson­ders schützenswerten Per­so­n­en­dat­en und von Per­sön­lichkeit­spro­filen beschränken kann, wenn durch die Infor­ma­tion­spflicht deren Wet­tbe­werb­s­fähigkeit beein­trächtigt würde. Von ein­er Beein­träch­ti­gung der Wet­tbe­werb­s­fähigkeit ist dann auszuge­hen, wenn das betrof­fene Organ im direk­ten Wet­tbe­werb mit ein­er pri­vat­en Unternehmung ste­ht. Dies ist beispiel­sweise nicht der Fall, wenn das Organ auss­chliesslich geset­zliche Auf­gaben für die Eidgenossen­schaft wahrn­immt. In diesem Falle hat sie betrof­fene Per­so­n­en über jede Datenbeschaf­fung zu informieren, es sei denn, diese sei schon informiert wor­den, die Spe­icherung oder Bekan­nt­gabe der Dat­en sei aus­drück­lich im Gesetz vorge­se­hen oder die Infor­ma­tion sei nicht oder nur mit unver­hält­nis­mäs­sigem Aufwand möglich (Abs. 4). Wenn der Bun­desrat die Infor­ma­tion­spflicht des Bun­des­or­gans nach Absatz 5 ein­schränkt, bleiben daneben die Artikel 18a und 18b anwendbar.
    Im Übri­gen kann mutatis mutan­dis auf die Erläuterun­gen zu Artikel 7a der Botschaft des Bun­desrates vom 19. Feb­ru­ar 200353 betr­e­f­fend die Revi­sion des Daten­schutzge­set­zes hingewiesen werden.”
  • Art. 18b: “Absatz 1 schreibt vor, dass die Infor­ma­tion­spflicht unter den in Artikel 9 Absätze 1 und 2 genan­nten Voraus­set­zun­gen eingeschränkt wer­den kann. Absatz 2 erset­zt Artikel 111g Absatz 2 des Bun­des­ge­set­zes über die Aus­län­derin­nen und Aus­län­der, Artikel 102f Absatz 2 des Asylge­set­zes, Artikel 32h Absatz 2 des Waf­fenge­set­zes und Artikel 18d Absatz 2 des Betäubungsmit­telge­set­zes, die bei der Umset­zung der Richtlin­ie 95/46/EG im Bere­ich der Schen­gen-Zusam­me­nar­beit des ersten Pfeil­ers erlassen wur­den. Der in Absatz 2 vorge­se­hene Grund­satz kommt nun bei jed­er Daten­bear­beitung durch Bun­des­or­gane zum Tra­gen, die dem Daten­schutzge­setz unterstehen.”
  • Art. 21 Abs. 2 Bst. b: “Diese Bes­tim­mung set­zt Artikel 4 Absatz 3 des Rah­menbeschlusses um. Sie sieht eine zusät­zliche Aus­nahme von der Verpflich­tung vor, die vom Bun­de­sarchiv als nicht archivwürdig beze­ich­neten Per­so­n­en­dat­en zu ver­nicht­en: Die Dat­en sind auch dann nicht zu ver­nicht­en, wenn sie zur Wahrung der schutzwürdi­gen Inter­essen der betrof­fe­nen Per­son auf­be­wahrt wer­den müssen. Gegebe­nen­falls dür­fen die Dat­en nur zu den Zweck­en bear­beit­et wer­den, die ihre Ver­nich­tung ver­hin­dert haben.”
  • Art. 26: “Um die Anforderun­gen von Artikel 25 des Rah­menbeschlusses umzuset­zen und dabei der Kri­tik der Schen­gen-Experten Rech­nung zu tra­gen, unser Sys­tem biete keine insti­tu­tionellen Garantien für die Unab­hängigkeit des Beauf­tragten, sieht die Vor­lage einige Änderun­gen von Artikel 26 DSG vor. Nach Absatz 1 bedarf die Wahl des Beauf­tragten durch den Bun­desrat der Genehmi­gung des Par­la­ments. Der Beauf­tragte erhält dadurch zusät­zliche Legit­im­ität, weil seine Wahl nicht allein von der Exeku­tive abhängt. Dies ist umso wichtiger, als der Beauf­tragte die Auf­sicht über die Bun­desver­wal­tung ausübt. Damit wird ver­mieden, dass für die Wahl des Beauf­tragten auss­chliesslich die Behörde zuständig ist, welche die Auf­gabe hat, die der Auf­sicht des Beauf­tragten unter­stell­ten Organe zu leit­en. Da der Beauf­tragte vom Bun­desrat gewählt wird und admin­is­tra­tiv der Bun­deskan­zlei zuge­ord­net bleibt, kann er weit­er­hin bei den ver­wal­tungsin­ter­nen Entschei­d­ver­fahren mitwirken und über die Bun­deskan­z­lerin oder den Bun­deskan­zler mit dem Bun­desrat kom­mu­nizieren, was von Vorteil ist (vgl. Art. 31 VDSG). Die Änderung von Artikel 26 DSG berück­sichtigt auch die Kri­tik eines Grossteils der Lehre, dass die Wahl durch die Exeku­tive keine hin­re­ichen­den Garantien für die Unab­hängigkeit des Beauf­tragten biete. Die Genehmi­gung durch das Par­la­ment ist nach Ansicht des Bun­desrates ein guter Kom­pro­miss zwis­chen der heuti­gen Lösung und ein­er Wahl durch das Parlament.
    Die Genehmi­gung des Par­la­ments ist nur für die Begrün­dung des Arbeitsver­hält­niss­es erforder­lich. Die Wieder­wahl richtet sich nach einem neuen Artikel 26a. Aus den Artikeln 26 und 26a geht impliz­it her­vor, dass die Wieder­wahl kein­er erneuten Genehmi­gung bedarf. Genehmigt das Par­la­ment die Wahl des Beauf­tragten nicht, muss der Bun­desrat einen anderen Kan­di­dat­en wählen. Die Wahl wird somit erst nach der Genehmi­gung durch das Par­la­ment rechts­gültig. Der Beauf­tragte wird für eine Amts­dauer von vier Jahren gewählt. Danach kann sich die Amts­dauer stillschweigend ver­längern (vgl. neuer Art. 26a). Das Arbeitsver­hält­nis richtet sich grund­sät­zlich nach dem Bun­des­per­son­alge­setz vom 24. März 200055 (BPG), soweit das DSG nichts anderes vor­sieht (Abs. 2), wie dies hin­sichtlich der Entste­hung und Beendi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es der Fall ist.
    Der Beauf­tragte und sein Per­son­al bilden eine dezen­tral­isierte Ver­wal­tung­sein­heit im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buch­stabe e BPG und von Artikel 2 Absatz 3 des Regierungs- und Ver­wal­tung­sor­gan­i­sa­tion­s­ge­set­zes vom 21. März 1997. Das Arbeitsver­hält­nis des Sekre­tari­ats des Beauf­tragten bes­timmt sich somit nach dem BPG und nach dessen Vol­lzugs­bes­tim­mungen, wie in Artikel 30 VDSG präzisiert wird. 
    Der neue Absatz 3 schreibt klar­er vor, dass der Beauf­tragte seine Funk­tion in völ­liger Unab­hängigkeit ausübt und keinen Weisun­gen ein­er Behörde unter­liegt. Entsprechend der EU-Ter­mi­nolo­gie wird im Franzö­sis­chen der Begriff «autonomie» durch «indépen­dance» erset­zt. Der erste Satz von Absatz 4 wird unverän­dert aus dem bish­eri­gen Recht über­nom­men. Der zweite Satz präzisiert, dass der Beauf­tragte sein Per­son­al anstellt. Dies ist bere­its heute der Fall, auch wenn es im Geset­zes­text nicht expliz­it for­muliert ist. Die  admin­is­tra­tive Zuord­nung des Beauf­tragten zur Bun­deskan­zlei kön­nte jedoch das Gegen­teil ver­muten lassen. Der neue Absatz 5 sieht vor, dass die Entlöh­nung des Beauf­tragten von der Beurteilung sein­er Leis­tun­gen unab­hängig ist. Die unab­hängige Stel­lung des Beauf­tragten liesse sich mit ein­er Entlöh­nung, die sich auf­grund der Beurteilung sein­er Leis­tun­gen bes­timmt, schlecht vere­in­baren, weil keine Behörde einen Ein­fluss auf seine Tätigkeit haben darf. Die Entwick­lung seines Lohns richtet sich nach den Bes­tim­mungen, die für das auf Amts­dauer gewählte Bun­des­per­son­al gel­ten, das heisst nach Artikel 4 der Amts­dauerverord­nung vom 17. Dezem­ber 2001. Das Bun­des­per­son­al­recht wird derzeit ein­er Revi­sion unter­zo­gen. Daher ist die Vor­lage mit dieser Revi­sion zu koordinieren.”
  • Art. 26a: “Der neue Artikel 26a regelt die Wieder­wahl und die Beendi­gung der Amts­dauer und bildet eine Spezialbes­tim­mung, die von den Bes­tim­mungen des BPG abwe­icht (Art. 26 Abs. 2 DSG). Er sieht ins­beson­dere vor, dass der Bun­desrat unter bes­timmten Voraus­set­zun­gen die Nichtwieder­wahl oder die Amt­sen­the­bung des Beauf­tragten ver­fü­gen kann. In einem solchen Fall han­delt es sich nicht um eine Auflö­sung des Arbeitsver­hält­niss­es im Sinne von Artikel 12 BPG, son­dern um eine Nichtwieder­wahlver­fü­gung. Die Mass­nah­men nach den Artikeln 14 und 19 BPG sind daher nicht anwendbar.
    Nach Absatz 2 muss der Beauf­tragte, wenn er die Amts­dauer nicht ver­längern will, den Bun­desrat sechs Monate vorher davon in Ken­nt­nis set­zen. Er kann dies sowohl während als auch auf das Ende ein­er Amts­dauer hin tun. Die sechsmonatige Frist ist erforder­lich, damit der Bun­desrat die Wahl eines neuen Beauf­tragten vor­bere­it­en kann. Da die Wahl des Beauf­tragten der Genehmi­gung des Par­la­ments bedarf, muss sie früh genug erfol­gen, um zu ver­mei­den, dass die Stelle des Beauf­tragten vakant bleibt. Die sechsmonatige Frist kann jedoch im Ein­vernehmen zwis­chen den Parteien verkürzt werden.
    Die Amts­dauer wird stillschweigend um weit­ere vier Jahre ver­längert (Abs. 1). Die Nichtwieder­wahl bedarf jedoch ein­er Ver­fü­gung des Bun­desrates, die bis spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amts­dauer erlassen wer­den muss. Für die Nichtwieder­wahl müssen sach­lich hin­re­ichende Gründe vor­liegen. Gemeint sind Gründe, welche die Unab­hängigkeit des Beauf­tragten nicht tangieren.
    Der Bun­desrat kann den Beauf­tragten vor Ablauf der Amts­dauer des Amtes entheben, aber nur, wenn ein­er der in Absatz 3 genan­nten Gründe vor­liegt. Diese Bes­tim­mung entspricht sin­ngemäss der­jeni­gen, welche die Amt­sen­the­bung von Bun­desrichtern und Bun­desrich­terin­nen regelt (vgl. Art. 10 des  Ver­wal­tungs­gerichts­ge­set­zes vom 17. Juni 2005 und Art. 10 des Strafgerichts­ge­set­zes vom 4. Okto­ber 2002).
    Nichtwieder­wahl und Amt­sen­the­bung bedür­fen nicht der Genehmi­gung des Par­la­ments. Die restrik­tiv­en Voraus­set­zun­gen für einen solchen Entscheid eben­so wie die Möglichkeit, direkt beim Ver­wal­tungs­gericht Beschw­erde einzule­gen, bieten hin­re­ichend Gewähr für die Unab­hängigkeit des Beauftragten.”
  • Art. 26b: “Für die Ausübung ein­er anderen Beschäf­ti­gung, gle­ichviel ob ent­geltlich oder unent­geltlich, braucht der Beauf­tragte die Genehmi­gung des Bun­desrates. Allerd­ings darf diese Beschäf­ti­gung die Unab­hängigkeit und das Anse­hen des Beauf­tragten nicht beein­trächti­gen. Die For­mulierung von Artikel 26b lehnt sich an Artikel 7 Absatz 1 des Bun­des­gerichts­ge­set­zes vom 17. Juni 2005 und an Artikel 7 des Ver­wal­tungs­gerichts­ge­set­zes vom 17. Juni 2005 an.” 
  • Art. 30: “Die Wahl des Beauf­tragten durch den Bun­desrat bedarf der Genehmi­gung des Par­la­ments. Deshalb ist Artikel 30 so anzu­passen, dass der Beauf­tragte dem Par­la­ment Bericht erstat­ten muss. Er über­mit­telt den Bericht gle­ichzeit­ig dem Bundesrat.”
  • Art. 34: “Diese Bes­tim­mung sank­tion­iert die Ver­let­zung der Auskunfts‑, Melde- und Mitwirkungspflicht. Da die Infor­ma­tion­spflicht der pri­vat­en Per­so­n­en neu nicht mehr in Artikel 7a, son­dern in Artikel 14 geregelt ist (vgl. die Erläuterun­gen zu Art. 7a), muss Artikel 34 redak­tionell angepasst wer­den (Erwäh­nung von Art. 14 statt Art. 7a).”
  • Art. 38a: “Die Vor­lage enthält eine Über­gangs­bes­tim­mung zur Wahl des Beauf­tragten und zur Beendi­gung seines Arbeitsver­hält­niss­es. Diese sieht vor, dass bis zum Ende der Leg­is­laturpe­ri­ode, in der diese Änderung in Kraft tritt, weit­er­hin das bish­erige Recht gilt.”