Das BGer heisst eine Beschwerde gegen ein Urteil des OGer ZH gut. Strittig war der Nachweis der Zustellung des zu vollstreckenden ausländischen Urteils (LugÜ 47 Ziff. 1) gegen eine juristische Person, wobei sich hier (das zu vollstreckende Urteil stammt aus Deutschland) sowohl die Wirksamkeit der Zustellung als auch deren Nachweis nach dem Haager Zustellungsübereinkommen HZÜ65 richten. Dabei wird im Staat des Zustellungsempfängers nach HZÜ 6 ein Zustellungszeugnis ausgestellt, das dem HZÜ65 als Anhang beigefügten Muster entspricht.
Vorliegend wurde das Zustellungszeugnis dem Muster des HZÜ entsprechend ausgestellt, doch wurden die vorgedruckten Teile für Namen und Stellung der das Schriftstück entgegennehmenden Person sowie deren Verhältnis zur Zustellungsempfängerin nicht ausgefüll. Zudem wurde nicht angegeben, um welche Art von Schriftstück es sich handelte; im Zustellungszeugnis fand sich lediglich der Hinweis, es seien Dokumente unter anderem mit der Geschäftsnummer 7 Ca 2181/07 übergeben worden.
Das BGer erachtete den Zustellungsnachweis dennoch als genügend:
- Das Muster sieht nicht vor, dass bei juristischen Personen Angaben zur vertretungsberechtigten Person zu machen sind. Auch werden Schriftstücke in der Praxis direkt an die juristische Person zugestellt.
- Ferner waren — dies im Gegensatz zur Ansicht des OGer ZH — auch die Angaben zum Inhalt der zugestellten Sendung ausreichend. Die im Zustellungszeugnis verwendete Referenz “7 Ca 2181/07“war unverwechselbar dem betreffenden Urteil zuzuordnen.