ZTG 9 ermächtigt den Bundesrat, Änderungen des sog. Harmonisierten Systems (einer unter der Schirmherrschaft der Weltzollorganisation erarbeitete internationale Nomenklatur) zur Bezeichnung und Codierung der Waren empfohlenen Änderungen anzunehmen und den Generaltarif entsprechend anzupassen. Der Bundesrat darf aber ohne gesetzliche Grundlage nicht gleichzeitig mit der Anpassung der Nomenklatur anwendbare Zollansätze erhöhen, wie er es bei bestimmten Multifunktionsdruckern getan hat. Dies stellt das BVGer in einem Urteil vom 21. Januar 2011 fest.