Im Urteil 6B_435/2010 vom 16. Dezember 2010 (zur amtlichen Publikation vorgesehen) konkretisiert das Bundesgericht seine Rechtsprechung zum Straftatbestand des Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB. Danach wird ein Streit zwischen zwei Personen zum Raufhandel, wenn ein Dritter tätlich eingreift.
Diese Praxis präzisiert das Bundesgericht im Hinblick auf den objektiven Tatbestand wie folgt:
4.3.1 […] dass auch der Auslöser eines Raufhandels Beteiligter ist, wenn die unmittelbare Abfolge der Vorkommnisse – verbale Auseinandersetzung, Faustschlag, Einmischung weiterer Personen – es gebietet, das Tatgeschehen als Einheit zu betrachten. Unerheblich ist, dass die aktive Teilnahme des Beschwerdeführers vor der Beteiligung einer dritten Person am Raufhandel erfolgte und er sich in der Folge nur noch passiv verhielt. Anders ist es, wenn sich das Tatgeschehen klar in mehrere Handlungseinheiten unterteilen lässt (vgl. dazu BGE 106 IV 246 E. 3b). Eine solche Auslegung des Begriffs der Beteiligung steht mit dem Wortlaut und insbesondere dem Sinn der Strafbestimmung in Einklang. Obgleich der Zweck der Norm darin liegt, Beweisschwierigkeiten zu vermeiden […], kann dies nicht bedeuten, dass derjenige, dem anlässlich einer tätlichen Auseinandersetzung eine Tathandlung klar zugeordnet werden kann, nicht – unter anderem – wegen Raufhandels zu bestrafen ist.
Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes hält das Bundesgericht fest:
4.2.3 […] Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (vgl. BGE 133 IV 9 E. 4.1 mit Hinweisen). Feststellungen zum Sachverhalt prüft das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Das Bundesgericht bestätigt damit der Vorinstanz, die den Beschwerdeführer wegen Raufhandels verurteilt hatte, weil er unmittelbar zur Eskalation einer Auseinandersetzung geführt und damit einen Teil davon gebildet habe: Er war zwar nur anfänglich durch einen Faustschlag gegen eine andere Person aktiv an der Schlägerei beteiligt und verhielt sich bei späterem Eingreifen von weiteren Personen passiv. Aber der Tatablauf war in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht als Einheit zu betrachten, nicht als zwei getrennte Geschehensabläufe, weshalb es sich um eine wechselseitige Auseinandersetzung von mindestens drei Personen handelte. Zudem habe der Beschwerdeführer die Schlägerei bei dem Faustschlag während der hitzigen Diskussion in Kauf genommen, weshalb zumindest von Eventualvorsatz auszugehen sei. Gegen diese vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung habe er keine Willkürrüge erhoben, weshalb sein Vorbringen insoweit nicht gehört wurde.