Ehrverletzungsklagen sind bei nicht eindeutiger Ehrenrührigkeit der zugrundeliegenden Äusserungen als zulässig zu betrachten, hält das Bundesgericht in einem Urteil vom 20. Januar (6B_788/2010) fest.
3.6 […] Es kann […] nicht Aufgabe der Zulassungsbehörde sein, in Zweifelsfällen dem Urteil des Sachrichters vorzugreifen (Urteil 6B_1058/2009 vom 15. März 2010 E. 2 mit Hinweisen).
Im vorliegenden Fall hatte das Bezirksgericht ZH über die Zulassung einer Ehrverletzungsklage zu entscheiden (vgl. § 313 aStPO/ZH), die von einer Juristin in der Rechtsabteilung einer Bank erhoben worden war. Der Beschwerdegegner hatte gegenüber Dritten ein Memorandum zu ihrem Führungsstil verbreitet sowie geäussert, es sei eine interne Untersuchung durchgeführt worden, weshalb er über Beweise verfüge, die eine Kündigung rechtfertigen würden. Nach dem Bundesgericht schien es hier “nicht von vornherein ausgeschlossen”, dass neben der beruflichen Ehre auch die sittliche Ehre der Beschwerdeführerin betroffen sei (E. 3.5).