Das Bundesgericht äussert sich in einem Urteil vom 4. Februar 2011 (6B_836/2010) zu den Voraussetzungen des subjektiven Tatbestandes der Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 StGB. Gemäss dem Wortlaut der Norm wird vorausgesetzt, dass der Täter weiss oder annehmen muss, dass die Sache durch eine strafbare Handlung erlangt worden ist.
Das Bundesgericht hält zur Frage des Eventualvorsatzes fest:
2.3.1 […] Diese Formulierung ist im Sinne einer Beweisregel gegen naheliegende Ausreden zu verstehen und soll den Rückschluss von der Kenntnis der Verdachtsgründe auf den Willen des Täters, sich über diese hinwegzusetzen, erleichtern. Nach der Rechtsprechung zu Art. 144 aStGB reicht es aus, wenn Verdachtsgründe die Möglichkeit einer strafbaren Vortat nahelegen. Danach genügt die Feststellung, dass der Täter im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre die Verdachtsgründe kannte, die ihm die Überzeugung von der deliktischen Herkunft der Sache aufdrängen mussten, und dass er die Tat auch für diesen Fall vornahm (Urteil 6B_101/2009 vom 14. Mai 2009 E. 1.7).