6B_836/2010: Hehlerei; Eventualvorsatz

Das Bun­des­gericht äussert sich in einem Urteil vom 4. Feb­ru­ar 2011 (6B_836/2010) zu den Voraus­set­zun­gen des sub­jek­tiv­en Tatbe­standes der Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 StGB. Gemäss dem Wort­laut der Norm wird voraus­ge­set­zt, dass der Täter weiss oder annehmen muss, dass die Sache durch eine straf­bare Hand­lung erlangt wor­den ist.

Das Bun­des­gericht hält zur Frage des Even­tu­alvor­satzes fest:

2.3.1 […] Diese For­mulierung ist im Sinne ein­er Beweis­regel gegen nahe­liegende Ausre­den zu ver­ste­hen und soll den Rückschluss von der Ken­nt­nis der Ver­dachts­gründe auf den Willen des Täters, sich über diese hin­wegzuset­zen, erle­ichtern. Nach der Recht­sprechung zu Art. 144 aSt­GB reicht es aus, wenn Ver­dachts­gründe die Möglichkeit ein­er straf­baren Vor­tat nahele­gen. Danach genügt die Fest­stel­lung, dass der Täter im Sinne ein­er Par­al­lel­w­er­tung in der Laien­sphäre die Ver­dachts­gründe kan­nte, die ihm die Überzeu­gung von der delik­tis­chen Herkun­ft der Sache auf­drän­gen mussten, und dass er die Tat auch für diesen Fall vor­nahm (Urteil 6B_101/2009 vom 14. Mai 2009 E. 1.7).