Das Bundesgesetz über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (RuVG) ist am 1. Februar 2011 in Kraft getreten. Es regelt die Sperrung, Einziehung und Rückerstattung von unrechtmässig erworbenen Vermögenswerten politisch exponierter Personen (PEP) und ihres Umfelds, wenn aufgrund des Versagens des Justizsystems im betreffenden Staat ein Rechtshilfeverfahren in Strafsachen zu keinem Ergebnis führt.
Das RuVG ist subsidiär zum Rechtshilfegesetz (IRSG). Es sieht einen von der Strafverfolgung der PEP zu unterscheidenden Verfahrensweg vor, indem es die Einziehung von Vermögenswerten, die offensichtlich unrechtmässiger Herkunft sind, ohne vorgängige strafrechtliche Verurteilung der betreffenden PEP ermöglicht.
In der heutigen Medienmitteilung des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) heisst es zum Verfahren:
In diesem Sinne kann der Bundesrat das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) beauftragen, vor dem Bundesverwaltungsgericht Klage auf Einziehung gesperrter Vermögenswerte zu erheben. Aufgrund des Gerichtsentscheid, welcher vor dem Bundesgericht angefochten werden kann, können die gesperrten unrechtmässig erworbenen Vermögenswerte zum Zweck einer transparenten Rückerstattung an den Herkunftsstaat eingezogen werden, sofern die PEP nicht die rechtmässige Herkunft der Vermögenswerte nachweist. Die eingezogenen Vermögenswerte werden sodann vom Bund über die Finanzierung von Programmen von öffentlichem Interesse an die Bevölkerung des Herkunftslandes rückerstattet.