6B_757/2010: Gehilfenschaft zur Urheberrechtsverletzung durch Anbieten von Hash-Links

Das BGer qual­i­fiziert eine Per­son als Gehil­fen (StGB 25) ein­er straf­baren, gewerb­smäs­si­gen Urhe­ber­rechtsver­let­zung (URG 67), die auf ein­er Web­site sog. Hash-Links (“Such­hil­fe” zu Links) zu ver­schiede­nen P2P-Net­zen und dadurch indi­rekt den zu den gewün­scht­en urhe­ber­rechtlich geschützten Dateien ange­boten hat­te (vor­wiegend Filme und Computerspiele).

Entschei­dend war dabei, dass der Nutzer nur auf das gewün­schte File klick­en musste, was direkt zum Down­load führte — und damit, auf­grund der Funk­tion­sweise der P2P-Net­ze, auch zum Upload. Dass der Nutzer mit den Links nur etwas anfan­gen kon­nte, wenn er zuvor ein P2P-Pro­gramm instal­liert hat­te, ändert daran nichts; die Hand­lun­gen des Verurteil­ten waren gle­ich­wohl als aktive Hil­fe iSv StGB 25 zu qualifizieren.