Das BGer qualifiziert eine Person als Gehilfen (StGB 25) einer strafbaren, gewerbsmässigen Urheberrechtsverletzung (URG 67), die auf einer Website sog. Hash-Links (“Suchhilfe” zu Links) zu verschiedenen P2P-Netzen und dadurch indirekt den zu den gewünschten urheberrechtlich geschützten Dateien angeboten hatte (vorwiegend Filme und Computerspiele).
Entscheidend war dabei, dass der Nutzer nur auf das gewünschte File klicken musste, was direkt zum Download führte — und damit, aufgrund der Funktionsweise der P2P-Netze, auch zum Upload. Dass der Nutzer mit den Links nur etwas anfangen konnte, wenn er zuvor ein P2P-Programm installiert hatte, ändert daran nichts; die Handlungen des Verurteilten waren gleichwohl als aktive Hilfe iSv StGB 25 zu qualifizieren.