Der Bundesrat hat am 31. Mai 2011 die Teilrevision der Verordnung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (VEP) gutgeheissen, mit welcher die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs eine weitere Stufe vorangebracht werden soll.
Am 1. April 2006 wurde das Freizügigkeitsabkommen (FZA) auf diejenigen Staaten ausgedehnt, die der EU 2004 beigetreten sind (EU‑8*). Gegenüber den EU-8-Staaten läuft am 1. Mai 2011 die Übergangsfrist ab, innerhalb welcher die Schweiz nationale Beschränkungen in Bezug auf den Zugang zum Arbeitsmarkt für unselbstständig Erwerbstätige (Kontingente, Inländervorrang, Kontrolle der Arbeits- und Lohnbedingungen) sowie die grenzüberschreitende Dienstleistungerbringung in vier Erwerbsbereichen aufrechterhalten hat. Arbeitskräfte aus diesen Ländern werden dann erstmals in den Genuss der vollständigen Personenfreizügigkeit kommen.
Die Schutzklausel ist allerdings noch bis am 31. Mai 2014 anwendbar, so dass die Schweiz bis zu diesem Zeitpunkt weiterhin die Möglichkeit hat, die Anzahl neuer Aufenthaltsbewilligungen einer bestimmten Kategorie zu beschränken, sofern die Anforderungen dieser Klausel erfüllt sind. So könnten bei einem starken Anstieg der Zuwanderung von Arbeitskräften wieder Kontingente für Staatsangehörige der EU‑8 eingeführt werden.
* Zur EU‑8 gehören: die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik.