Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) hat heute die Sicherheitsbestimmungen im Handelswarenverkehr (Security Amendment) vom 26. November 2010 zur Umsetzung des mit der Europäischen Union abgeschlossenen Abkommens über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen vom 25. Juni 2009 veröffentlicht. In diesem Abkommen werden die Auswirkungen der EU-Sicherheitsbestimmungen auf den Warenverkehr mit der Schweiz geregelt.
Dieses Abkommen über Zollerleichterungen und Zollsicherheit sieht vor, dass es im Warenverkehr zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten auch künftig keine Pflicht zur Vorausanmeldung gibt. Die EU führte zum 1. Januar 2011 eine Bestimmung für den Warenverkehr mit Nicht-EU-Staaten ein, wonach Importe und Exporte im Voraus angemeldet werden müssen (sog. 24-Stunden-Regel für Vorausanmeldungen), um eine Risikoanalyse und gegebenenfalls eine Sicherheitskontrolle durchzuführen. Gleichzeitig wird der Warenverkehr zwischen der Schweiz und den Nicht-EU-Staaten aufgrund des Abkommens den neuen EU-Sicherheitsvorschriften unterstellt. Zudem anerkennen die EU und die Schweiz darin gegenseitig die Vergabe des Status eines “Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten” (Authorised Economic Operator, AEO), der dem Inhaber bestimmte Erleichterungen bei den neuen Sicherheitskontrollen (jedoch nicht bei den herkömmlichen Zollkontrollen) ermöglicht.
Weitere Informationen finden sich auf der Webseite “Zoll und Sicherheit” der Europäischen Kommission.