Nachdem die technische Angestellte eines Uhrenherstellers (entgegen dem offenbar Üblichen) an einem Samstag vor dem salon horloger nicht zur Arbeit erschienen war, wurde ihr eine andere Arbeit zugeteilt. Sie hatte die Uhrgläser bereits zusammengesetzter Uhren zu kontrollieren und zu reinigen. Dabei musste sie toxische Substanzen verwenden. Diese Arbeit hatte sie in einem fensterlosen Raum ohne (ausreichende) Belüftung zu erledigen, weshalb die Angestellte an Kopfschmerzen und Schwindel litt. Diese Arbeit war früher auf mehrere Personen aufgeteilt gewesen. Die Angestellte beschwerte sich über diese Behandlung. Später wurde sie (angeblich) aus Gründen der Restrukturierung entlassen.
Das BGer schützt zunächst die Zusprechung einer Genugtuung iSv OR 49 von CHF 20’000:
“Or, le fait que l’intimée ne soit pas venue faire des heures supplémentaires un samedi ne justifiait assurément pas une telle sanction.
A l’instar de la cour cantonale, il convient d’admettre, sur le vu de ces éléments, que l’atteinte à la personnalité subie par l’intimée est suffisamment grave, sur les plans objectif et subjectif, pour allouer à la travailleuse une indemnité pour tort moral au sens de l’art. 49 al. 1 CO.”
Was die Kündigung betrifft, so hatten die kantonalen Instanzen aus den Umständen zulässigerweise, ohne Umkehr der Beweislast und ohne wilkürliche Beweiswürdigung auf eine Rachekündigung geschlossen. Die Cour d’appel de la juridiction des prud’hommes du canton de Genève hatte der Angestellten eine Entschädigung iSv OR 336a von CHF 27’000, sechs Monatslöhnen entsprechend, zugesprochen. Diese Entschädigung war vor BGer nicht strittig.