Ein Rechtsanwaltskandidat aus dem Kanton Solothurn musste die mündliche Prüfung zwei Mal absolvieren; dabei erlangte er in den Fächern „Verwaltungsrecht“ und „Strafrecht/Strafprozessrecht“ zuerst ein „gut“ und „gut–sehr gut“ sowie danach jeweils ein „gut–sehr gut“, während er im Fach im Fach „Zivilrecht/Zivilprozessrecht“ beide Male nicht bestand. Daraufhin war er auch vor dem Bundesgericht erfolglos: Seine Beschwerde gegen die Nichterteilung des Anwaltspatents wurde mit Urteil 2D_10/2011 vom 15. Juni 2011 abgewiesen. Er machte geltend, die Regelung im Kanton Solothurn, welche bloss die einzelnen Noten isoliert betrachte und nicht auf den Notendurchschnitt abstelle, sei unverhältnismässig und verstosse gegen das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) und das Willkürverbot (Art. 9 BV).
Im Kanton Solothurn ist die mündliche Anwaltsprüfung gemäss § 7 Abs. 4 AnwG/SO i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 JPV/SO bestanden, wenn in jedem Fach mindestens das Prädikat „genügend“ erteilt wird. Gegen diese Bestimmung brachte der Beschwerdeführer vor, dass Kandidaten mit drei „Minimalprädikaten genügend“ das Anwaltspatent erhielten, während diejenigen mit zwei guten oder sehr guten Leistungen und einer ungenügenden Wertung vom Anwaltsberuf ausgeschlossen würden, obwohl letztere einen gleichen oder gar einen besseren Notenschnitt als diejenigen mit bloss genügenden Bewertungen hätten. Der Notenschnitt sei aber letztlich das wesentliche Vergleichsmerkmal der Leistungen von Prüfungskandidaten. Einige andere Kantone mit ungefähr gleich vielen Teilprüfungen würden zudem eine Kompensation einer ungenügenden Note mit anderen, besseren Noten ermöglichen.
Zum Vergleich mit den Prüfungsordnung anderer Kantone führt das Bundesgericht aus:
3.3 […] hat jeder Kanton nach wie vor das Recht, die Anforderungen für den Erwerb des kantonalen Anwaltspatents selbst festzulegen. Insoweit geht der Vorwurf des Verstosses gegen das Rechtsgleichheitsgebot durch den Vergleich mit den Prüfungsordnungen anderer Kantonen von vornherein fehl (BGE 131 I 467 E. 3.3 S. 474; vgl. auch BGE 125 I 173 E. 6d S. 179). Daran ändert entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nichts, dass Kandidaten, die in einem anderen Kanton eine ungenügende Note mit besseren Noten ausgleichen dürfen, hernach gemäss Art. 4 ff. BGFA ebenfalls im Kanton Solothurn als Anwälte praktizieren können. […] Er macht nur geltend, dass jene anderen Kantone teilweise eine ähnlich geringe Anzahl von Einzelprüfungen aufwiesen. Das allein führt jedoch nicht dazu, dass unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit auch im Kanton Solothurn die Kompensation einer ungenügenden Note zu gewähren ist. Ebenso wenig ist der vom Beschwerdeführer angestellte blosse Vergleich mit den Regelungen mehrerer anderer Kantone, die eine ungenügende Note unter Umständen hinnehmen, geeignet, bereits die Willkür der interessierenden Solothurner Bestimmung zu begründen. Wie die Vorinstanzen zudem richtig bemerken, besteht in den Kantonen Luzern und Zug eine ähnliche Regelung wie in § 13 Abs. 2 JPV/SO.
Zum Vergleich mit den innerkantonalen Kandidaten heisst es im Urteil:
3.4 […] Unter dem Blickwinkel von Art. 8 BV ist dem Beschwerdeführer zunächst entgegenzuhalten, dass die Situation zwischen Kandidaten, die alle Prüfungsteile bestanden haben, und denjenigen, die bei einem Prüfungsteil gescheitert sind, offensichtlich nicht die gleiche ist. Es ist ihm zwar Recht zu geben, dass der Notendurchschnitt des Kandidaten mit einer ungenügenden Bewertung und mehreren befriedigenden, guten bis sehr guten Bewertungen besser sein kann als derjenige eines Konkurrenten mit bloss genügenden Bewertungen. Der Beschwerdeführer übersieht jedoch, dass das Anwaltspatent einen Leistungsausweis bzw. eine Berufszulassung für alle wesentlichen Rechtsgebiete darstellt. Der Bewerber, der das Anwaltspatent erhält, kann ohne Einschränkung grundsätzlich in allen Rechtsgebieten als Anwalt auftreten. […] Zudem bedarf es auch für in einem Fachbereich spezialisierte Anwälte genügender Kenntnisse in allen wesentlichen Rechtsgebieten. Anders können Rechtsfälle oft nicht angemessen behandelt werden. Daher bestehen ernsthafte sachliche Gründe dafür, dass im Kanton Solothurn in der mündlichen Prüfung eine genügende Note in allen drei erwähnten Rechtsgebieten verlangt wird, zumal sich das Gesamtergebnis […] nur aus wenigen Prüfungsnoten zusammensetzt und der beim Beschwerdeführer als ungenügend bewertete Prüfungsteil nicht ein für Anwälte seltenes Spezialgebiet betraf.