Konrad Jeker kommentiert auf seinem Blog strafprozess.ch den bundesgerichtlichen Entscheid 6B_125/2011 vom 7. Juli 2011, in dem über die Wiederherstellung einer Einsprachefrist gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO zur Anfechtung eines Strafbefehls zu befinden war. Bei Beurteilung der Voraussetzung, dass die ersuchende Partei “an der Säumnis kein Verschulden trifft”, legt das Gericht einen strengen Massstab an.
Im vorliegenden Fall wurde dem ausländischen Beschwerdeführer, der nach abgelaufener Aufenthaltsbewilligung verhaftet und in seine Heimat ausgeschafft worden war, der Strafbefehl wegen illegalen Aufenthalts mangels Zustelldomizil durch Publikation im Amtsblatt “zugestellt”. Mit dem Strafbefehl wurde auch der Widerruf einer bedingten Freiheitsstrafe verfügt. Diese Zustellung erfolgte laut Bundesgericht zu Recht, da die Säumnis nicht unverschuldet war:
1.2 […] Es trifft zwar zu, dass die Behörde den Beschwerdeführer darauf hätte aufmerksam machen können, ein Zustelldomizil anzugeben und auch die Folgen eines Unterlassens zu bedenken. Das wäre wünschenswert, um allfälligen Unklarheiten vorzubeugen und unnötige Verfahren zu vermeiden. Doch ändert dies nichts an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erfahrungen damit rechnen musste, das Verfahren werde mit einer Verfügung beendet. Als sorgsame Person hätte er etwas unternehmen müssen, um von der Verfügung Kenntnis nehmen zu können.