In seinem Blog “strafprozess.ch” macht Konrad Jeker auf einen bundesgerichtlichen Entscheid aufmerksam, in der ein Anwalt wegen “standeswidriger Ferien” gerügt wird (Urteil 1B_397/2011 vom 29. August 2011).
Der Strafverteidiger hatte an seine Beschwerde folgende “Schlusserklärung” angefügt:
“Ich ersuche, den Eingang der Beschwerde erst nach dem 31.08.2011 schriftlich zu bestätigen, aber möglichst rasch zu entscheiden. Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass ich bis 31.08.2011 im hohen Norden abwesend bin. Die Post wird bis zum 31.08.2011 zurückbehalten. Sollten Sie Fristen ansetzen, ersuche ich Sie, diese so anzusetzen, dass die Post erst nach dem 31.08.2011 bei mir eintrifft. Für Ihr Verständnis danke ich Ihnen bestens”.
Das Bundesgericht nimmt an diesem prozessualen Verhalten des Rechtsvertreters Anstoss:
2. […] Es ist mit den Berufspflichten nicht vereinbar, wenn ein Anwalt eine Haftbeschwerde einreicht, kurz danach für einen Monat in die Ferien verreist, es versäumt, für eine geeignete Stellvertretung — wenigstens bei seinen dringendsten Fällen — zu sorgen, und statt dessen bei der Beschwerdeinstanz beantragt, sie habe zwar “möglichst rasch zu entscheiden”, Bestätigungen des Beschwerdeeingangs und allfällige fristauslösende Korrespondenz seien jedoch erst nach seiner Rückkehr aus den Ferien zuzustellen. Das Beschwerdeverfahren wurde gesetzeskonform und in Nachachtung des Anspruches auf rechtliches Gehör sowie des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO, Art. 31 Abs. 4 BV) instruiert. Soweit die genannten Anträge damit unvereinbar und standeswidrig sind, ist ihnen keine Folge zu leisten.
Jeker weist darauf hin, dass der Verteidiger “trotz weiterer Rüffel” als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt und mit 1.500 CHF entschädigt wird.