Mit Urteil vom 18. August 2011 (6B_124/2011) bestätigt das Bundesgericht einen Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB. Der Beschwerdeführer hatte mehrere Zeugnisse, Diplome und andere Bescheinigungen bei verschiedenen Institutionen zu dem Zwecke eingereicht, um jeweils als deren Mitglied aufgenommen zu werden bzw. als medizinischer Masseur anerkannt zu werden. Die beigelegten Dokumente waren unbestrittenermassen verfälscht.
Der Beschwerdeführer hatte unter anderem gerügt, dass die verfälschten Dokumente nicht Voraussetzung für die Aufnahme in den Zentralverband der Masseure und Naturmedizinischen Therapeuten der Schweiz (ZVMN) gewesen seien, weshalb weder eine Täuschung noch ein Handeln in Schädigungs- oder Vorteilsabsicht gegeben sei.
Das Bundesgericht sieht das anders:
3.2 Der Schuldspruch der mehrfachen Urkundenfälschung verletzt kein Bundesrecht. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist irrelevant, dass die Aufnahme des Beschwerdeführers in den ZVMN nicht aufgrund der verfälschten Diplome und Bestätigungen erfolgte. Denn die Tathandlung des Gebrauchs von verfälschten Urkunden wurde bereits durch die Zustellung des Gesuchs an den ZVMN vollendet (vgl. BGE 120 IV 131 E. 5c/cc S. 131 f. mit Hinweis; […]). In subjektiver Hinsicht schliesst die Vorinstanz vom Wissen des Beschwerdeführers um die Existenz der verfälschten Urkunden zu Recht auf vorsätzliches Handeln (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis). Schliesslich verfolgte der Beschwerdeführer mit dem Ziel, die Mitgliedschaft beim ZVMN sowie die Anerkennung als medizinischer Masseur durch das Schweizerische Rote Kreuz zu erlangen, eine Erleichterung seines beruflichen Fortkommens. Diese Besserstellung genügt für ein Handeln in der Absicht, sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (vgl. BGE 6B_1043/2010 a.a.O. E. 2.4 mit Hinweis).