Das BGer kassiert ein Urteil des OGer TG, das auf eine Berufung wegen Fristablaufs nicht eingetreten war. Der Beschwerdeführer hatte in einer Mietstreitigkeit in seiner Antwort auf ein Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen am Textende in fetter Schrift und gelb markiert auf Ferienabwesenheit hingewiesen. Dennoch wurde ihm das Urteil in dieser Zeit zugestellt. worauf er die Berufungsfrist verpasste. Das OGer TG nahm sein Gesuch auf Wiederherstellung der Berufungsfrist als Berufung entgegen und trat wegen Fristablaufs nicht auf die Sache ein.
Das OGer TG war für den Fristbeginn von der Zustellung des Urteils ausgehen, mit der Begründung, der Ferienhinweis hätte zu Beginn der Gesuchsantwort angebracht werden müssen, versehen mit einem “prozessualen Antrag auf Verschiebung der Spedition”.
Das BGer weist diese Sicht zurück:
Die Vorinstanz hat verbindlich festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Hinweis auf seine Ferienabwesenheit vom 15. Juli bis zum 5. August 2011 am Ende seiner Gesuchsantwort mit fett gedruckter Schrift verfasst und zudem mit gelber Markierung hervorgehoben hat. Selbst ein unaufmerksamer und unsorgfältiger Leser hätte diesen Hinweis nicht übersehen können. Es kann von einer nicht anwaltlich vertretenen Partei nicht verlangt werden, einen solchen Hinweis zu Beginn der Rechtsschrift anzubringen und mit einem formellen Antrag auf Verschiebung der Zustellung zu versehen.
Die Vorinstanz hätte den Versand der fristauslösenden Mitteilung daher verschieben müssen.