4A_660/2011: Urteilszustellung trotz eindeutigen Ferienhinweises hier nicht fristauslösend

Das BGer kassiert ein Urteil des OGer TG, das auf eine Beru­fung wegen Fristablaufs nicht einge­treten war. Der Beschw­erde­führer hat­te in ein­er Miet­stre­it­igkeit in sein­er Antwort auf ein Gesuch um Rechtss­chutz in klaren Fällen am Tex­tende in fet­ter Schrift und gelb markiert auf Ferien­ab­we­sen­heit hingewiesen. Den­noch wurde ihm das Urteil in dieser Zeit zugestellt. worauf er die Beru­fungs­frist ver­passte. Das OGer TG nahm sein Gesuch auf Wieder­her­stel­lung der Beru­fungs­frist als Beru­fung ent­ge­gen und trat wegen Fristablaufs nicht auf die Sache ein.

Das OGer TG war für den Frist­be­ginn von der Zustel­lung des Urteils aus­ge­hen, mit der Begrün­dung, der Ferien­hin­weis hätte zu Beginn der Gesuch­sant­wort ange­bracht wer­den müssen, verse­hen mit einem “prozes­sualen Antrag auf Ver­schiebung der Spedition”. 

Das BGer weist diese Sicht zurück:

Die Vorin­stanz hat verbindlich fest­gestellt, dass der Beschw­erde­führer den Hin­weis auf seine Ferien­ab­we­sen­heit vom 15. Juli bis zum 5. August 2011 am Ende sein­er Gesuch­sant­wort mit fett gedruck­ter Schrift ver­fasst und zudem mit gel­ber Markierung her­vorge­hoben hat. Selb­st ein unaufmerk­samer und unsorgfältiger Leser hätte diesen Hin­weis nicht überse­hen kön­nen. Es kann von ein­er nicht anwaltlich vertrete­nen Partei nicht ver­langt wer­den, einen solchen Hin­weis zu Beginn der Rechtss­chrift anzubrin­gen und mit einem formellen Antrag auf Ver­schiebung der Zustel­lung zu verse­hen.

Die Vorin­stanz hätte den Ver­sand der fris­taus­lösenden Mit­teilung daher ver­schieben müssen.