Im Zusammenhang mit der Einziehung bzw. Herausgabe von beschlagnahmten Vermögenswerten an die geschädigten Beschwerdegegner geht es in dem Urteil 6B_80/2011 vom 8. September 2011 um die Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführer als „Dritterwerber“ im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB oder als blosser „Direktbegünstiger“ anzusehen ist.
In Art. 70 Abs. 2 StGB werden die Voraussetzungen der Anerkennung von Dritterwerb geregelt. Danach ist eine Einziehung ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
Als Dritterwerber gilt nach h.M. diejenige natürliche oder juristische Person, welche einen konkreten deliktisch erlangten Vermögenswert nach der Tat im Rahmen eines Rechtsübergangs ohne Konnex zur Tathandlung vom Täter oder einem Direktbegünstigten erwirbt, also an der Anlasstat nicht in strafrechtlich relevanter Weise beteiligt ist und an dem der Einziehung unterliegenden Vermögenswert nach der strafbaren Handlung ein dingliches oder allenfalls obligatorisches Recht erwirbt. Als Direktbegünstigter ist hingegen derjenige anzusehen, welchem die Werte unmittelbar durch die Straftat zugekommen sind, der mit andern Worten Direktbegünstigter ist (vgl. auch BGE 115 IV 175).
In dem aktuellen Urteil zu Art. 70 Abs. 2 StGB heisst es weiter:
4.3 In Rechtsprechung und Lehre wird somit über den ausdrücklichen Gesetzeswortlaut hinaus grundsätzlich einschränkend nur derjenige als Dritterwerber im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB angesehen, der einen Vermögenswert erwirbt, den der Täter zuvor durch eine strafbare Handlung erlangt hat […] Als Direktbegünstiger ist demgegenüber derjenige zu betrachten, der — ohne selber an der Straftat in strafrechtsrelevanter Weise beteiligt zu sein — den Vermögenswert aus der Straftat “direkt” erlangt. “Direkt” in diesem Sinne meint, dass die Vermögenswerte nicht zunächst durch einen andern Vermögensträger erlangt werden und dem Dritten erst infolge nachträglichen und legalen Erwerbs zugehen. Das gilt insbesondere bei Vertretungsverhältnissen, also bei Handeln für einen Anderen, wo die Wirkung der Rechtshandlung des Vertreters unmittelbar im Rechtskreis des Vertretenen eintritt […]. Im Übrigen will auch die Botschaft denjenigen Dritten in seinem Erwerb schützen, der die Vermögenswerte gleichzeitig mit der Tat sowie danach erworben hat (BBl 1993 III 277 ff., S. 309).
Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdegegner 1 wegen Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB verurteilt, weil er Bankangestellte, welche er mittels nicht existenter Aufträge von zwei Kontoinhabern über seine Verfügungsberechtigung über deren Konten täuschte, zu Lasten der Beschwerdegegner 2 und 3 hohe Summen abdisponieren und auf das Konto des Beschwerdeführers überweisen liess:
5. […] Der Vermögensschaden trat vorliegend bereits mit dem Abdisponieren der Vermögenswerte von den Konten der Geschädigten bzw. Beschwerdegegner 2 und 3 und […] nicht erst mit dem Überweisen der USD 500’000.– auf das Konto des Beschwerdeführers ein. Der Betrug des Beschwerdegegners 1 war damit folglich mit dem Abzug der Gelder von den Konten der Geschädigten vollendet […]. Die von den Konten abgezogenen Gelder fielen mit der betrügerischen “Brechung” der Verfügungsmacht der rechtmässigen Kontoinhaber für eine logische Sekunde beim Beschwerdegegner 1 im Sinne eines Durchgangserwerbs an, bevor die Vermögenswerte auf das Konto des Beschwerdeführers überwiesen und dort gutgeschrieben wurden. Der Beschwerdeführer erwarb die von den Konten der Beschwerdegegner 2 und 3 abdisponierten Gelder folglich nach der Tat und nicht durch die Tat […]. […] Der Beschwerdeführer ist damit angesichts des Umstands, dass die Vermögenswerte für eine logische Sekunde bei einem andern Vermögensträger — nämlich dem Täter bzw. dem Beschwerdegegner 1 — angefallen sind, entgegen der Auffassung Vorinstanz nicht Direktbegünstigter, sondern Drittwerber und fällt daher unter den Anwendungsbereich von Art. 70 Abs. 2 StGB.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und weist die Sache an die Vorinstanz zurück. Es wird darüber zu befinden sein, ob der Beschwerdeführer die Vermögenswerte im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB gutgläubig (d.h. in Unkenntnis der Einziehungsgründe) erworben und für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Staat sämtliche Voraussetzungen für eine Einziehung beim Dritten zu beweisen hat (E. 3; vgl. auch Urteil 6B_925/2009 E. 5.3 vom 11. März 2010).