Die Schweiz übernimmt die europäische Richtlinie 2005/36/EG zur Anerkennung von Berufsqualifikationen. Die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen zwischen der Schweiz und der EU/EFTA wird damit einfacher.
Die erforderliche Anpassung des Anhangs III des Freizügigkeitsabkommens Schweiz–EU wurde heute unterzeichnet und wird ab 1. November 2011 provisorisch angewendet. Ein Teil der Neuerungen (Meldeverfahren für grenzüberschreitende Dienstleistungserbringer) muss in einem Bundesgesetz verankert werden; sobald dieses Gesetz erlassen ist, tritt der ganze Anhang III definitiv in Kraft.
Die wichtigsten Neuerungen sind:
- Das bisher geltende System der Diplomanerkennung wird konsolidiert. Die 15 bestehenden Richtlinien werden in der neuen Richtlinie zusammengefasst.
- Für grenzüberschreitende Dienstleistungserbringer (Kurzaufenthalt bis 90 Tage pro Jahr) wird ein neues Meldeverfahren eingeführt. Das Verfahren wird in der Schweiz gesetzlich verankert.
- Die Liste der automatisch anerkannten schweizerischen Titel wird aktualisiert. Es werden u.a. bestimmte Berufsprüfungen und höhere Fachprüfungen aufgenommen.
Das auf dem Freizügigkeitsabkommen beruhende System zur gegenseitigen Anerkennung von Diplomen ist nur auf reglementierte Berufe anwendbar. Als reglementiert gelten Berufe, deren Ausübung in einem Land vom Besitz eines bestimmten Diploms abhängig gemacht wird. Damit ein Diplom in einem anderen Staat anerkannt werden kann, müssen Inhalt und Dauer der Ausbildung vergleichbar sein.