Das Freizügigkeitsabkommen Schweiz – EU liberalisiert die vorübergehende, grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung bis zu 90 Tagen pro Kalenderjahr. Mitarbeiter, die im Auftrag eines Betriebs mit Sitz im EU/EFTA-Raum eine Dienstleistung bis zu maximal 90 Tagen erbringen, sind zwar meldepflichtig, aber nicht bewilligungspflichtig.
Das Parlament hat in der Sommersession 2012 beschlossen, die bestehenden flankierenden Massnahmen zum freien Personenverkehr zu verstärken und das Entsendegesetz (EntsG) anzupassen und u.a. eine vorgängige Lohnmeldung für ausländische Dienstleistungserbringer einzuführen. Der Bundesrat hat die Lohnmeldung nun in der Entsendeverordnung (EntsV) ausgeführt.
Ausländische Arbeitgeber sind daher bei einer Entsendung ihrer Mitarbeiter in die Schweiz künftig verpflichtet, im Rahmen des Meldeverfahrens den in der Schweiz bezahlten Bruttostundenlohn für jeden einzelnen Mitarbeiter anzugeben.
Im Zuge der Änderung der Entsendeverordnung wurden Änderungen in der Verordnung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs (VEP) sowie der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem ZEMIS (ZEMIS-Verordnung) nötig.
Die Änderungen der Verordnungen treten per 15. Mai 2013 in Kraft.