Künftig sollen Bundesgesetze auf ihre Vereinbarkeit mit der Bundesverfassung überprüft werden können, wie der Bundesrat in einer heute veröffentlichten Stellungnahme mitteilt. Er befürwortet darin den Vorschlag der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates, die Verfassungsgerichtsbarkeit für Bundesgesetze einzuführen.
Die nationalrätlichen Rechtskommission hat die Aufhebung von Art. 190 BV beantragt, wonach Bundesgesetze und Völkerrecht für die rechtsanwendenden Behörden verbindlich sind. Mit der Aufhebung dieser Bestimmugg soll erreicht werden, dass die Behörden insoweit nicht an ein Bundesgesetz gebunden sind, als dieses dem übergeordneten Verfassungsrecht widerspricht. Bundesgesetze sollen in dieser Hinsicht gleich behandelt werden wie Verordnungen des Bundes und kantonale Erlasse.
Die Verfassungsmässigkeit eines Bundesgesetzes soll durch die Gerichte allerdings nur in konkreten Einzelfällen überprüft werden dürfen. Eine generelle Überprüfung in Form der sog. abstrakten Normenkontrolle ist nicht vorgesehen. Bei Widersprüchen wird weiterhin Art. 5 Abs. 4 BV ausschlaggebend sein, der zwar vom grundsätzlichen Vorrang des Völkerrechts ausgeht, aber keine strikte Kollisionsnorm enthält.
Im geltenden Recht kann die Unvereinbarkeit von Bundesgesetzen mit dem Völkerrecht gerügt werden, nicht aber die Unvereinbarkeit mit der Bundesverfassung.