Beim Schuldnerwechsel hängt der Wert der Forderung massgeblich von der Bonität des Schuldners ab, so dass bei jedem Schuldnerwechsel automatisch die Interessen des Gläubigers tangiert werden […]. Gleichwertigkeit bei der Schuldübernahme besteht demnach, wenn dem Schulderlass, den der Gläubiger zugunsten das Altschuldners verfügt, ein entsprechendes Recht auf Zugriff auf den Übernehmer gegenüber steht […]. Das Obergericht hat weiter auf die Grundsätze zur Bewertung von Aktiven hingewiesen, wonach die Einbringlichkeit einer Forderung bei Auslanddomizil des Schuldners durch eine Wertberichtigung berücksichtigt wird […] und was die Beschwerdeführer nicht in Frage stellen.
Im vorliegenden Fall war durch eine Schuldübernahme Vermögen ins Ausland verschoben worden. Da keine Absicherung vorgesehen war, wurde für die Gläubiger eine ungünstige Situation geschaffen.