5A_385/2011: Nachlassmasse der Sabena: Kaution von rund CHF 1 Mio. verletzt Äquivalenzprinzip nicht

Das BGer äussert sich zur Trag­weite des Äquiv­alen­zprinzips für die Begren­zung von Prozesskau­tio­nen. Im vor­liegen­den Fall, der eine Kol­loka­tion­sklage der Konkurs­masse der Sabena betraf, war eine Prozesskau­tion von rund CHF 660’000 angesichts des Stre­itwerts von ca. CHF 215 Mio. und angesichts ein­er Kürzung des Tar­ifs auf­grund von Syn­ergieef­fek­ten mit einem Par­al­lelver­fahren zuläs­sig. Ins­beson­dere wurde dadurch nicht ein­fach eine rein stre­itwertab­hängige Gebühr nach star­rem Tarif fest­gelegt (vgl. BGE 130 III 225 E. 2.3).

Das BGer beurteilt die absolute Höhe der Kau­tion aber den­noch als “sehr hoch”:

Zu berück­sichti­gen ist aber auch die absolute Höhe der Gebühr. Die Gesamtkau­tion von Fr. 664’125.– erscheint insoweit als sehr hoch. Von einem offen­sichtlichen Missver­hält­nis zum Wert der in Anspruch genomme­nen staatlichen Leis­tung kann jedoch nicht gesprochen wer­den. Die staatliche Leis­tung beste­ht in der Führung eines umfan­gre­ichen, zeitaufwendi­gen und anspruchsvollen Ver­fahrens. Nach den Fest­stel­lun­gen der Vorin­stanz, die auch von der Beschw­erde­führerin nicht bestrit­ten wer­den, sind umfan­gre­iche Rechtss­chriften und zahlre­iche — teil­weise fremd­sprachige — Belege zu würdi­gen (anders etwa als in BGE 130 III 225). Die ver­hängte Gebühr erscheint deshalb als mit dem Äquiv­alen­zprinzip vereinbar.

Ob die Höhe der Kau­tion pro­hibitiv wirk­te (vgl. BGE 120 Ia 171 E. 2a), prüfte das BGer dage­gen nicht:

Nicht gefol­gt wer­den kann schliesslich dem Hin­weis der Beschw­erde­führerin auf die pro­hib­i­tive Wirkung zu hoch ange­set­zter Gebühren und die ange­bliche Ver­let­zung der Rechtsweg­garantie. Dieses The­ma ver­tieft zu erörtern, beste­ht kein Anlass. Die Beschw­erde­führerin behauptet näm­lich sel­ber nicht, dass die ver­hängte Gebühr für sie pro­hibitiv wirke und sie von der Prozess­führung abhalte oder die Prozess­führung über­mäs­sig erschwere. Sie macht einzig gel­tend, es werde ihr in erhe­blichem Aus­mass Liq­uid­ität ent­zo­gen, auf welche sie als Konkurs­masse drin­gend angewiesen sei. Sie führt diesen Punkt aber nicht weit­er aus. An ein­er abstrak­ten Beurteilung dieser Frage hat sie kein schützenswertes Inter­esse. Auf diese Rüge ist deshalb nicht einzutreten.