Das BGer äussert sich zur Tragweite des Äquivalenzprinzips für die Begrenzung von Prozesskautionen. Im vorliegenden Fall, der eine Kollokationsklage der Konkursmasse der Sabena betraf, war eine Prozesskaution von rund CHF 660’000 angesichts des Streitwerts von ca. CHF 215 Mio. und angesichts einer Kürzung des Tarifs aufgrund von Synergieeffekten mit einem Parallelverfahren zulässig. Insbesondere wurde dadurch nicht einfach eine rein streitwertabhängige Gebühr nach starrem Tarif festgelegt (vgl. BGE 130 III 225 E. 2.3).
Das BGer beurteilt die absolute Höhe der Kaution aber dennoch als “sehr hoch”:
Zu berücksichtigen ist aber auch die absolute Höhe der Gebühr. Die Gesamtkaution von Fr. 664’125.– erscheint insoweit als sehr hoch. Von einem offensichtlichen Missverhältnis zum Wert der in Anspruch genommenen staatlichen Leistung kann jedoch nicht gesprochen werden. Die staatliche Leistung besteht in der Führung eines umfangreichen, zeitaufwendigen und anspruchsvollen Verfahrens. Nach den Feststellungen der Vorinstanz, die auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten werden, sind umfangreiche Rechtsschriften und zahlreiche — teilweise fremdsprachige — Belege zu würdigen (anders etwa als in BGE 130 III 225). Die verhängte Gebühr erscheint deshalb als mit dem Äquivalenzprinzip vereinbar.
Ob die Höhe der Kaution prohibitiv wirkte (vgl. BGE 120 Ia 171 E. 2a), prüfte das BGer dagegen nicht:
Nicht gefolgt werden kann schliesslich dem Hinweis der Beschwerdeführerin auf die prohibitive Wirkung zu hoch angesetzter Gebühren und die angebliche Verletzung der Rechtsweggarantie. Dieses Thema vertieft zu erörtern, besteht kein Anlass. Die Beschwerdeführerin behauptet nämlich selber nicht, dass die verhängte Gebühr für sie prohibitiv wirke und sie von der Prozessführung abhalte oder die Prozessführung übermässig erschwere. Sie macht einzig geltend, es werde ihr in erheblichem Ausmass Liquidität entzogen, auf welche sie als Konkursmasse dringend angewiesen sei. Sie führt diesen Punkt aber nicht weiter aus. An einer abstrakten Beurteilung dieser Frage hat sie kein schützenswertes Interesse. Auf diese Rüge ist deshalb nicht einzutreten.