4A_116/2016: Kein eigener Begriff der “guten Sitten” im Sportrecht; die Rüge der Verletzung der Persönlichkeits- und Grundrechte einer Drittpartei erscheint nicht grundsätzlich als unzulässig

Mit dem Entscheid 4A_116/2016 vom 13. Dezem­ber 2016 wies das Bun­des­gericht eine Beschw­erde gegen einen Schiedsspruch des Tri­bunal Arbi­tral du Sport (“TAS”) ab.

Stre­it­ig war die Erfül­lung soge­nan­nter Eco­nom­ic Rights Par­tic­i­pa­tion Agree­ments (die “Verträge”), die zwis­chen dem X. Club, einem pro­fes­sionellen Fuss­bal­lvere­in (Beschw­erde­führerin), und der Z. Lim­it­ed (Beschw­erdegeg­ner­in) abgeschlossen wor­den waren.

Das Schieds­gericht erachtete die Verträge im Schiedsspruch als rechts­gültig. Im Beschw­erde­v­er­fahren rügte der X. Club die Ver­let­zung des materiellen ordre pub­lic (Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG).

Die Beschw­erde­führerin argu­men­tierte unter anderem, dass im Sportrecht und ins­beson­dere im Bere­ich des Fuss­balls im Zusam­men­hang mit dem materiellen ordre pub­lic ein eigen­er Begriff der guten Sit­ten anerkan­nt wer­den sollte, damit Fuss­ball­spiel­er nicht wie Speku­la­tion­sob­jek­te behan­delt wür­den. Das Bun­des­gericht hielt diesem Argu­ment ent­ge­gen, dass eine Zer­split­terung des Begriffs des materiellen ordre pub­lic je nach Tätigkeits­ge­bi­et nicht wün­schenswert ist. Die bun­des­gerichtliche Recht­sprechung berück­sichtige zwar die Beson­der­heit­en der Sports­ch­ieds­gerichts­barkeit, doch dürfe das nicht so weit führen, dass eine eigentliche lex sporti­va geschaf­fen würde.

Die Beschw­erde­führerin argu­men­tierte fern­er, dass die Verträge die Per­sön­lichkeits- und Grun­drechte der Fuss­ball­spiel­er schw­er mis­sacht­en wür­den. Die Beschw­erdegeg­ner­in hielt dem ent­ge­gen, dass die Beschw­erde­führerin nicht legit­imiert sei, die Ver­let­zung höch­st­per­sön­lich­er Rechte der Fuss­ball­spiel­er zu rügen (excep­tio de jure ter­tii). Das Bun­des­gericht liess die Frage let­ztlich offen, bemerk­te aber, dass es schwierig erscheint, eine solche Legit­i­ma­tion zu verneinen. Es wäre kaum vorstell­bar, dass eine Partei einen Ver­trag durch­set­zen dürfe, der im Ergeb­nis zu ein­er schw­er­wiegen­den Mis­sach­tung der men­schlichen Würde von Drittparteien führen würde, auch wenn diese selb­st nicht Ver­tragsparteien sind.